Behoͤrden zu
Verwaltung
der Anstalt.
Fortsetzung.
Fortsetzung.
Fortsetzung.
Porto= und
Stempelfreia-
heit.
Sportulfrei-
heit.
(526 ).
TAuch sollen Geschäftsführer, Agenten oder Reisediener fremder Assecuranz-Anstalten,
welche herumreisen und Einzeichnungen sammeln, im tande nicht geduldet werden, sie sind
vielmehr vorkommenden Falles, anzuhalten und mir einer Geldbuße von 25 Thlr. — —.
oder dafern diese von ihnen nicht zu erlangen, mit vierwöchiger Gefängnißstrafe zu bele-
gen, nach deren Vollstreckung aber über die Grenze zu weisen.
§#. 9. Zur teitung der ganzen Anstalt und Handhabung der in gegenwärtigem Gesetze
enthaltenen Vorschriften, bestehr eine dem Ministerio des Innern untergeordnete Commission.
Sämmttliche Unterobrigkeiten der Kreislande haben von gedachter Commission in allen die
Anstalt betreffenden Angelegenbeicen Befehle anzunehmen und solche zu vollziehen.
§. 10. Als Unter= oder Orksbehörden in Brandversicherungs-Angelegenheiren, an
welche die Verfügungen der Commission ergehen, sind die Ortsobrigkeiten in Verwaltungssa-
chen zu betrachten.
Wegen des Ressortverhaͤltnisses zwischen der Brandversicherungs-Commission und
den Ortsobrigkeiten in den Schoͤnburg'schen Receßherrschaften bewendet es noch zur Zeit
bei der bisherigen Einrichtung.
s. 11. Den 9. 10. benannten Unterbehoͤrden steht in Brandversicherungs- Angelegen—
heiten uͤber diejenigen Besitzer der in ihrem Bezirk gelegenen, zur Anstalt gehörigen Gebäude,
welche für ihre Person einen privilegirten Gerichtsstand haben, ingleichen über alle Anstal=
ten, welche innerhalb dieses Bezirks Immobilien besttzen und über der Oresgerichtsbarkeit
in andern Verhältnissen nicht unterworfenen Gebäude selbst, kraft dieses Gesetzes befständi-
ger Auftrag zu.
. 12. Die Vertretung der in Brandversicherungs-Angelegenheifen von und bei den
Ortsbehörden begangenen Verschuldungen liegt gegen die Anstalc sowohl, als gegen die
einzelnen davon betroffenen Interessenten,
a.) wegen der Justizämcer, dem Stagtsfiskus,
b.) wegen der S:adträche, der betreffenden Stadegemeinde,
Jc.) wegen der Patrimonialgerichtsstellen, dem Inhaber der Gerichtsbarkeic ob,
so lange nicht mir letzterer eine den Wegfall dieser Vertrekungsverbindlichkeir im Allge-
meinen begründende veränderte Einrichtung gerroffen wird, vorbehältlich der Regreßnahme
gegen diesenigen, welche durch ihre Handlungen oder Unterlassungen die Bertrecung herbei-
geführt haben.
§. 13. Die Immobiliar-Brandversicherungs-Anstalt genießt die Stempel= und
Portofreiheit welche sich jedoch niche auf Verfügungen gegen säumige Obrigkeiten erstreckt.
. 44. In den Angelegenheiten derselben ist mit Ausnahme der bei Würderungen und
andern ocalverrichtungen erwachsenden unumgänglich nöthigen Reisekosten, Diäten und