Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

Wann die An- 
gabe erfolgen 
musse. 
Wie die Anga- 
be geschehen 
müsse. 
(528 ) 
Wer in andern öffentlichen Verhaͤltnissen, z. B. bei teistung von Communobliegen- 
beicen als Stellvertreter des Eigenthümers beglaubigt ist, der ist auch im BVerhäleniß zu dieser 
Anstalt als legitimirt zu betrachten, und es findet gegen dessen Erklärung von Seiten des 
Eigenthümers, selbst wegen mangelnder Vollmacht, kein rückwirkender Widerruf statt. 
e.) Oeffentliche Civilgebäude sind von den Administratoren, geistliche Gebäude, Kir- 
chen, Pfarrwohnungen, Schulen u. s. w. von dem Superintendenten und dem Kirchen- 
pakron anzugeben. 
f.) Die Angabe selbst geschieht entweder mündlich zum Protocolle, oder schrifrlich 
unter eigenhändiger Unterschrift des Eigenthümers, Stellvertreters oder der übrigen vor- 
benannten Personen. 
8.) Unter Seguestration befindliche Gebäude werden nach dee Eigenthümers Angabe 
doch unter hinzutretender Autorisation des Richters der Sache verzeichnet. 
h.) Bei einem zum Vermögen des Besitzers entstandenen Concurse wird die Angabe 
der zur Masse gehörigen Gebäude und deren Versicherungsquote von dem Gütervertreter 
unter Concurrenz des Concurerichters besorgt. 
i.) Kaduke Gebäude bleiben zwar im Cataster stehen und behalten ihre Nummer, 
ohne jedoch einen Werrh für selbige auszuwerfen. 
k.) Die Werthsangabe für Commungebäude in Städten und auf dem tande muß 
unker Zuziehung und Genehmigung der Gemeindevertrerer, für Geistliche und Stiftungs= 
Gebäude aber, unrer Beobachtung der bei der Dieposstion über solche Gürer vorgeschrie- 
benen Erfordernisse erfolgen. 
§. 17. Bei Neubauen ist diese Werthsangabe und Anmeldung zu Catastration von der 
Zeit an erlaubt, wo das Gebäude gehoben und das Dachwerk aufgesetze ist. Es ist jedoch 
dem im §. 18. ausgesprochenen Grundsatze gemäß, die Werthsangabe lediglich nach dem 
Werthe zu berechnen und zu bewirken, den das Gebäude nach seinem Zustande im Augen- 
blicke der Anmeldung hat. 
Wenn auch der völlige innere Ausbau des Gebäudes erfolge ist, oder dasselbe bezogen, 
oder zu seinem sonstigen Zwecke benutze wird, muß jedenfalls die Werthsangabe und 
Anmeldung, oder beziehendlich eine nachträgliche Ergänzung der Versicherung, binnen- 
vierzehn Tagen bewirkt werden. 
§. 18. Bei der Werthsangabe wird einzig und allein in Anschlag gebracht der Werth 
der darin steckenden Baumaterialien und des zur Bearbeicung der letzteren und Herstellung 
des. Gebäudes erforderlichen Arbeitslohnes, beides nach den zur Zeit der Würderung beste- 
henden gewöhnlichen Preisen des Ortes, wo sich das Gebäude befindet. 
Bei alten und solchen Gebäuden, deren Baumaterialien nicht mehr in vollkommenen 
guten Zustande sich befinden, kann nur der Werth, den diese Baumaterialien nach billiger
	        
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