Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(529 ) 
Schätzung wirklich noch haben, berücksichtige werden, und ist auch das Arbeitslohn nicht nach 
seinem vollen Betrage in Ansatz zu bringen, sondern nur diejenige Quore desselben in die 
Würderung aufzunehmen, welche dem Verhältnisse des Werthes der Baumacerialien, nach 
Maasgabe ihrer bei der Schätzung gefundenen Beschaffenheit, zu dem Werthe, welchen 
dieselben in vollkommen gutem Zuskande haben würden, entspricht. 
Auf den etwa dafür zu erlangenden, von äußern meist zufälligen Verhälenissen, der Lage, 
der zahlreichern oder geringern Bevölkerung des Orts, und dergleichen abhängigen Kaufprels 
ist dabei keine Rücksiche zu nehmen. Eben so wenig sind dabei Grund und Boden, oder 
die auf dem Grundfkücke haftenden Befugnisse, z. B. Brau-, Schank= und Gastgerech- 
tigkeiten und dergleichen, welches alles dem Abgebrannten niche verlohren geht, in An- 
schlag zu bringen. 
6. 10. Hiernach hat zuförderst jeder Inkeressent sich bei seiner von ihm selbst zu bewir= Fortsetzung. 
kenden Werthsangabe zu richten und die Obrigkeit hat zu ermessen, ob solche der gedachten 
Vorschrife entsprechend sei oder nicht, auch letztern Falls demjenigen, welcher die Angabe 
macht, wegen deren Berichtigung die nörhige Vorstellung zu thun. 
§6. 20. Findet diese keinen Eingang oder der Interessent kann die ihm Obrigkeitswegen Würderung der 
geschehenden Einwendungen nicht beseitigen, so hat die Obrigkeic die Würderung des Gebäudes Sbäde durch 
durch verpflichtete Gewerken zu veranstalten. augewerken. 
§. 21. Beruhigt sich der Inkeressent nicht bei dem Ausspruche dieser Tarakoren, so Reclamationen 
hat die Obrigkeit zur Directorialcommission Bericht zu erstatten und diese nach Ermessen einem gc9en die Tar- 
Amtshaupemann oder andern Commissar zu Veranstaltung einer anderweiten Taration oision. 
durch andere Gewerken, wozu der Interessent seiner Seits einen in Vorschlag bringen 
kann, zu ernennen, nach hierüber eingegangener Anzeige aber den festzustellenden Werth des 
Gebäudes zu bestimmen. 
9. 22. Die durch solche commissarische Würderungen verursachten Kosten (§. 14.) find, Fortsetzung. 
wenn das Resultat für den Reclamanten ausfällt, von der Anstale zu übertragen, im enc- 
gegengesetzten Falle aber, von dem Interessenten einzubringen. 
#. 23. Der Antrag auf Revisson einer nach §F. 20. Obrigkeitswegen veranstalteren Fortsetzung. 
Würderung muß jedoch bei Verlust der Reclamation binnen 8 Tagen von Eröffnung des 
Ergebnisses der erstern an gerechnet, geschehen; auch crict, ohnerachter eines solchen Wider- 
spruchs die erfolgte Würderung sofort in Güleigkeit und wird so lange für richtig ange- 
nommen, bis durch die anderweite Erörterung ein anderes Ergebniß erlangt ist. 
6. 24. Ee steht jedem Besitzer frei, ob er sein Gebäude mit Einschluß des Mauerwerks Bestimmung 
und der steinernen Treppen, oder mir Ausschluß derselben, und also nur die verbrennbaren ars urtenn 
Theile versichern lassen will; es ist auch unbenommen von mehrern zu einem Grundstück Einschluß des 
oder einer Hofrhede gehörigen Gebaͤuden, das eine mit einer größern, das andere mit Mauerwerks 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.