Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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sSitetr **m §&. 35. Die Wirkung freiwillig veränderter Werths= oder Versicherungsangaben, 
enderter welche in Folge vorstehender Vorschrift (I. 34.) bis mit ulto. Juni oder December 
Werchsangaben erfolgt und im Monat Juli oder Januar angezeigt worden sind; tritt erst vom nächst- 
oder Versiche: folgenden 1sten October und resp. 1sten April ein, so daß einem Gebäude, dessen Wersiche- 
kungsqueten. rung bis mit ulto. Juni oder resp. ulto. December verändert worden, wenn es in der 
Zwischenzeie bis mie 30ssten September desselben oder 31#ten März folgenden Jahres Brand- 
schaden erlitte, die Vergücung nicht nach dem veränderken, sondern nach dem vorhe- 
rigen Ansatze gereicher wird. 
Ausnahmen. # 36. Wenn aber eine Herabsetzung der zeitherigen Werths= oder Versicherungs- 
« angabe erfolgen muß, weil das Gebäude in seinem Umfange oder Beschaffenheit merk— 
lich verringert worden, oder weil sich aus sonst einem Grunde eine zu hohe Werchs- 
und Versicherungsangabe eines Gebäudes nachweisen läßt, so rrite die Wirkung einer 
solchen verminderken oder herabgesetzten Versicherung sofort mit dem Tage ein, wo 
letztere bei der Obrigkeit zur Eintragung in das Localcakaster angezeigt oder die gesetz- 
liche Nochwendigkeit derselben von Amtswegen festgestellt worden ist. 
Bestimmungen §. 37. Bei Neubauen und Wiederaufführung abgebrannter Gebäude hat die 
wegen der Ne- Obrigkeit unfehlbar binnen acht Tagen, vom Tage der beschehenen Anmeldung an 
(06. 17.) diese letztere der ODireckorialcommission unter Einsendung eines Duplikats des 
dem Versichernden ausgestellten Recognicionsscheins (F. 41.) anzuzeigen, und es rrite 
sofore vom Eingange und vom Präsenkato dieses Recognitionsscheins bei der Direcco- 
rialcommission an, die Verbindlichkeit der Anstalt zu Gewährung der Brandvergütung 
und der Anspruch des Besitzers auf Verabreichung derselben ein. 
Dieser sofort zu bewirkenden Anzeigen zur Directorialcommission ungeachtet, sind 
aber auch die angemeldeten neuen Werths= und Bersicherungsangaben von den betref- 
senden Obrigkeiten in die nach 9. 34. halbjährig einzusendenden Catasternachträge mie 
gufzunehmen. 
Versäumnisse 6. 38. Obrigkeiten, welche sich Verspäckgungen der nach §. 34. und 37. zu 
der Obrigkeiten erstattenden Anzeigen zu Schulden kommen lassen, sind den Interessenten für den hier- 
aus bei eintretenden Brandungluck enrstehenden Schaden zum Ersatz verbunden. 
Controle der §6. 39. ODen Gemeinden und den mic Gebäuden angesessenen Mitgliedern derselben, 
——nie wird hierdurch das Befugniß gegenseitiger Controle, rücksichtlich der Angemessenheic der 
misigkeit der Werthsangaben der Gebäude übertragen, so, dah es den Gemeindevertretern sowohl, 
Werthsanga= als jedem Hausbeft iter frei stehen soll, die ihnen ekwa bekannt werdenden gesetzwidrigen 
ben. Werthsangaben im Bereich der Gemeinde bei der Obrigkeit, oder auch unmittelbar bei 
der Directorialcommission anzuzeigen, von welchen dergleichen Anzeigen anzunehmen, zu 
beachten und nach pflichtmaͤsigem Ermessen zu eroͤrtern sind. Zum Behuf der Ausuͤbung 
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