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Beitraͤge von der Commission Vorschlaͤge zu eroͤffnen, und mit den Staͤnden zu berathen,
worauf nach dem diesfallsigen Ergebnisse die Commission jedesmal mittelst in dem Gesetz- und
Verordnungsblatte, ingleichen in den Leipziger Zeitungen, so wie in dem Dresdner, Chem—
nitzer und Voigtländischen Wochenbläctern und Anzeigern bekannt zu machender Ministerialver-
ordnung wegen des für die nächsten drei Jahre alljährlich gleichmäsig und in zwei halb-
jäahrlichen gleich großen Raten, am 1sten April und 1sten October zu entrichtenden Bei-
trages mit Anweisung versehen werden wird. · .
DafernsichbedeutendeUeberschüsseinderCasseergeben,sobleibtesderStaat8-
regierung uͤberlassen, diese Ueberschuͤsse, wenn man sie nicht in Staatspapieren anlegen
kann, gegen Deposition von Staatspapieren an Banquiers oder andere Privakleute aus-
zuleihen, und gelten diesfalls hinsichtlich dieser Oeposition ganz dleselben Bestimmungen,
welche im F. 11. der unterm 3ten October 1827. confirmirten Statuten der teipziger Dis-
conrocasse für dergleichen unterpfändlich übergebene Gegenstände genehmigt worden sind.
Fortsetzung. . 44. Die Beiträge von solchen Gebäuden, deren Werths= oder Versicherungsangabe
in der Zwischenzeit vom 1sten Januar bis ulto. Juni, oder resp. vom isten Juli
bis ulto. December erhöhr, oder vermindert, oder von neuem angesetzt werden, kommen
erst mit dem 1sten October oder resp. Isten April in Aufrechnung, und sind daher
bis zu diesem Zeikpuncte resp. nach der bis dahin bestandenen Versicherungsquote zu
leisten.
Bekanntma- §. 45. Die für jeden Orc ausfallenden Beicragsquoren werden übrigens von der Di-
ung der B rectorialcommission den Obrigkeiten mie einer speciellen Uebersichr der aus der Casse ge-
des Orts. leistetken Vergütungen unter Angabe der Verwaltungskosten, so wie der staté gefun-
denen Einnahme noch besonders mie der Post zugefertigt, zugleich aber summarische
Uebersichten der Einnahme und Ausgabe des letzten Halbjahrs in den teipziger Zelcun-
gen so wie in den Dresdner, Chemnitzer und Voigtländischen Wochenbläciern und An-
zeigern abgedrucke. «
Einbringung 9. 46. Sofort nach Empfang dieser Zufertigung haben die Obrigkelten von den unter
der Individu= ihnen gesessenen Hausbesitzern und resp. deren Stellvercretern, ingleichen den Administra-
albeiträge. ,. .
torenöffentlccherundsonstunterVerwaltungstehenderGebäude(5.16.)denaufein
jedes kommenden Beitrag einzufordern, und gegen die Saͤumigen, wie bei Einbringung
ruͤckstaͤndiger Steuern, zu verfahren.
Einsendung S. 47. Sämmrliche Beitraͤge sind binnen Vier Wochen, von Eingang der Zufertigung
der Beiträge ,, , , ,
anerdie an gerechnet, von den Obrigkeiten mit Lieferschein und Einrechnungsregister an den bei
versicherungs- der Directorialcommission angestellten Cassirer einzusenden, von welchem sie mit der
casse. Post Quittung zu erwarten haben.
Vrrfahren ge- 6. 48. Gegen diesenigen Obrigkeiten, welche mie Einsendung der Beiträge länger
gen säumige . ,, „ „
Obrigkeiten. zurück bleiben, ist, wie gegen säumige Steuereinnehmer, mit der Execurion zu verfahren.