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49. Die Brandversicherungsbeiträge geniessen bei Concursen dasselbe Vorzugs= Vorzugsrecht
reche, wie rückständige Steuern. Gleiches Borrecht genießr der, welcher diese Beiträge Beiträge.
auf die letzten beiden Termine vor Ausbruch des Concurses für den Gemeinschuldner
verlagsweise an die Behörde bezahlt har, wenn sich dieses aus deren Quiteungen un-
zweifelhaft ergiebt. 6
. 50. Oie Individualbeiträge sind von den einzelnen Interessenten in conventi- Conventians-
onsmäßigen Münzsorten, entweder baar, oder in Cassenbillers nach dem Gesetz vom 30sten sind ases,
Juli 1834. F. 3. abzuführen. 6 billets.
Scheidemuͤnze ist nur insoweit, als sie zu Berichtigung des Beitrags eines jeden
unumgaͤnglich erforderlich ist, anzunehmen und einzusenden, und sind die Sorten auf
EILIEII
9. 54. Die Beiträge der Abgebrannten selbst und derjenigen, deren Gebäude bei Wie es wegen
Gelegenheit eines Brandes beschädigt worden sind, werden zwar, gleich den andern aus= bber Beiträge
« , » 1 , sz er Abgebrann-
geworfen, jedoch in dem auf den Brandschaden zunaͤchst folgenden Einrechnungstermine ten zu halten.
in den Einrechnungsregistern als Rest auf= und in der Maaße so lange, bis die 3
Brandbeschädigten ihre Gebäude wieder erhoben haben, fortgeführt, die ihnen gebühren-
den Vergütungsquanta aber sodann den Obrigkeicen, welche von denselben die in Rest
verbliebenen Beiträge abzuziehen und solche nunmehr als berichtigte Reste baar zu berech-
nen haben, ohne Abzug verabfolgt.
Es ist dieses jedoch nur von dem halben Jahre, in welchem der Brandschade er-
folgt ist, zu verstehen, und in dem folgenden halben Jahre der Eigenthümer eines ab-
gebrannten oder beschädigten Gebäudes, wenn solches auch noch nicht wieder hergestelle
wäre, nichts destoweniger seinen Beicrag zu den vorfallenden Brandschäden, wie seder
andere Interessent zu enteichten verbunden. #
6. 52. Ist der Eigenthümer eines Gebäudes an dem Orte, wo solches gelegen, Beiträge ab-
ich egen, auch von i Ni d mit Aufttaa zi ..« Hwesender Ei-
nicht zugegen, a on ihm Niemand mic Auferag zu Enerichtung der Brandversiche- genthümer
rungsbeiträge versehen, so sind diese von den Pachtern und Miethleuten von ibren bee- "
reits verfallenen Pachtgeldern oder Miethzinsen zu erheben und nöthigenfalls execurivisch
einzubringen. « · ’
§.53.BeiunterSeqkuesiration-«befindlichenoderzusConcursmassetkgehörigenGes Beiträge von
1.3 2 unter Seque-
baͤuden sind die Beitraͤge vom Richter, welcher die Sequestration fuͤhrt, oder bei dem stration oder
der Concurs anhängig ist, gleich andern laufenden Verwaltungskosten, aus der Masse im Concurs
befindlichen
zu bezahlen
len. Gebaͤuden.
V 54. Wenn Gebaͤude in die Caducitaͤt verfallen, welches von der betreffenden Caducitaͤten.
Obrigkeit der Directorialcommission mittelst der halbjaͤhrig einzureichenden Catasternach—
traͤge anzuzeigen und im Cataster anzumerken ist, so werden dergleichen Caducitäten bis
zum nächsten Termine aus der Brandversicherungscasse übertragen, nachher aber an der