Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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hen muß, oder auf Reclamation dritter betheiligter Interessenten, oder auch Amtshalber 
eine Revision derselben in der 9. 21. vorgeschriebenen Weise zu veranstalten. 
Vergütung der S. 66. Ereignet sich ein Brandschaden 
Schäden iamnaa)) an einem an die Stelle eines alten, schon versichert gewesenen Hauses aufgeführ- 
ten d ten neuen Gebäude, ehe solches (ckr. 9. 17.) von neuem catastrirt worden, so erhäle der 
nicht vollende-Besitzer den an dem neuen Gebäude, angerichteten Schaden nach Höhe der für das alte 
ten Gebäuden. Gebäude eingeschriebenen Versicherungssumme und in demselben Verhälenisse vergütet, wie 
er denselben unter gleichen Umständen für das alte Gebäude vergütet erhalten haben würde. 
Ist dagegen 
b.) ein aus roher Wurzel und niche an die Stelle eines schon catastrirt gewesenen 
errichtetes Gebäude durch Brand ganz oder zum Theil zerstört, noch ehe dasselbe nach §. 
17. und 37. zur Cakastration gebracht worden, so hat die Direccorialcommission nach 
obrigkeitlicher Würderung des Schadens zu ermessen, ob und welche Beihülfe dem Besitzer, 
um das Gebäude in den vorigen Stand zu setzen, aus der Casse zu gewähren sei, und 
solche auf den Fond der letztern anzuweisen. 
BVergütung §. 67. Hat ein Abgebrannter bereits Materialien zum Wiederaufbau angeschafft, 
für verbranmte und diese gehen durch einen neuen Brand ganz oder zum Theil verloren, so ist demselben 
Baumateria- auf beigebrachtes obrigkeitliches Zeugniß, oder gegen sonst ausreichende Bescheinigung uͤber 
den Werth der erstern, ebenfalls eine billige der vorigen Versicherung angemessene Entschaͤ- 
digung aus der Brandversicherungscasse zu geben. 
Vergütung der CK. 68. Der Schade, welcher beim köschen am Feuergeräche enefkanden ist, wird 
Feuergeräths= gleichfalls aus der Brandversicherungscasse vergüte. Zu dem Ende haben die Eigenehü- 
schaden. mer des beschädigten Feuergeräths, und wenn solches einer Commun gehört, diejenigen 
Personen, denen die Aufsicht darüber oblieg, bei ihrer Obrigkeit anzuzeigen, was bei dem 
nach Ort und Tag deutlich zu bezeichnenden Brande an ihrem Feuergeräthe verloren ge- 
gangen, völlig ruinirt, oder theilweise beschädigt worden ist. 
Gehört das beschädigte Feuergeräthe unter eine andere Obrigkeic, als diejenige, in de- 
ren Bezirk der Brand entstanden ist, so hat erstere die gedachten Angaben des verursach= 
ten Schadens an die Obrigkeit, unter welcher der Brand gewesen ist, zu übersenden; letz- 
tere aber hat die gesammten bei ihr eingegangenen Schädenanzeigen in ein Haupeverzeichniß 
zu bringen und bei der Directorialcommission einzureichen, von welcher die Vergürung des 
nach den nöthigenfalls zu moderirenden Rechnungen erforderlichen Betrags neben der Ver- 
güktung der Brandschäden selbst mit zu repartiren ist. 
Diese Entschädigung gebührt auch dem aus dem Auslande zu böschung eines Feuers 
berbeigeschickten Feuergeräthe an Spritzen, Feuereimern und dergleichen. 
Fortsebung. §. 69. Um die Richtigkeit der über das verloren gegangene oder beschädigte Feuer- 
geräthe eingehenden Anzeigen in Gewißheic zu setzen und zu hohen Schädenberechnungen 
vorzubeugen) ist
	        
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