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sehheen, daß der Bau den Vorschriften der bestehenden baupolizeilichen Verordnungen gemaͤs der abgebrann—-
angelegt und vollfuͤhrt werde. ten Gebaͤude zu
Wo große Feuersbrünfte gewesen, ist von den Obrigkeiten, nöchigen Falls unter An- verwenden.
leitung besonderer von der betreffenden Regierungsbehoͤrde zu verordnenden Commissarien,
welche jedoch sogleich nach dem ersten von der Ortsbehoͤrde nach §. 55. zu erstattenden An-
zeigeberichte abzusenden sind, vor dem Angriffe der Neubaue Seiten der einzelnen Abge-
brannten ein allgemeiner Bauplan unter khunlichster Schonung der bestehenden Verhältnisse
zu entwerfen und vorzuschreiben, um neuer Feuersgefahr für die Zukunft vorzubeugen.
Insofern diese im Interesse der Anstale liegende Bestimmung an einzelnen Orten, nach
Beschaffenheic der Localität, nicht ohne Entschädigung für die Bauenden wegen des ihnen
durch Veränderung ihrer Baustätken erwachsenden größern Aufwands ausführbar ist, kann
die Direckorialcommission bei entschiedener Norhwendigkeie einer solchen Veränderung, zu
Verhütung künftiger Feuersgefahr, nach Ermessen für die neu zu legende Gründung, Kel-
ler und Brunnen, aus dem Fonds der Anstalt Beihülfen verwilligen, welche gleich den
Brandschädenvergütungen besonders zu berechnen sind.
. 76. Es ist nichr schlechterdings nothwendig, daß der Neubau genau auf der alten Veränderun=
Seelle des abgebrannten Gebäudes erhoben werde. In der Regel hat aber der Eigenthü= gen der Bau-
mer eines abgebrannten Gebäudes si ich wieder in demselben Gemeindebezirk anzubauen. Bei stätten.
erfolgter Nachweisung besonderer, als zureichend befundener Umstaͤnde kann zwar die Ver—
wendung der Brandversicherungsgelder zum Anbau in einer andern Gemeinde verstattet wer—
den, es ist jedoch dazu die Genehmigung der hypothekarischen Gläubiger, und der vorgesetz-
ten Regierungsbehörde, auch die Concurrenz der Steuer= und. Abgabenbehörden, zu Regu-
lirung der dabei in Frage kommenden Staaks= und Communoblasten nöthig. In wiefern
die Genehmigung derjenigen Gemeinde, in welcher der Abgebrannte das neue Gebäude auf-
bauen will, erforderlich sey, ist nach dem Gesetze über das Heimarhsrecht vom 26sten No-
vember 1834. 5. S. und 17. zu beurtheilen.
. 77. Will Jemand geringer als vorher bauen, so bleibe ihm solches nachgelassen. Wiederaufbau
Besitzer von Fabrikgebäuden, Mühlen, Brauereien, Brennereien, Schäfereien und in anderer oder
sonstiger, einem andern Zwecke als dem der Bewohnung hauptsächlich gewidmeren Gebäude, W J3
welche nach einem sie betroffenen Brandunglücke dieselben in der vorigen Arc und zu dem
nämlichen Zwecke nicht wieder herstellen wollen, können statt dessen ein oder mehrere andere
Gebäude aufführen, oder auch andere an demselben Orce und in ihrem Besitze befindliche
Gebäude vergrößern oder feuerfester herstellen. Auch ist ihnen gestarter, in besondern Fäl-
len, mit Genehmigung der Oirectorialcommission ihre Versicherungsguanta ganz oder kheil-
weise zum Behuf des Aufbaues neuer Gebäude innerhalb hiesigen Landes an Andere zu
eediren.
In allen diesen Fällen ist aber die Einwilligung derjenigen Gläubiger, welche an den
abgebrannten Gebäuden eine Specialhyporhek haben, so wie, inwiefern das communliche
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