Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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eine verbotene Verbindung näheren oder entfernkeren Anlaß gegeben hobe. Wenn dies der 
Fall ist, so soll es als erschwerender Umstand angesehen werden. 
8.) Dem Gesuche um Aufhebung der Strafe der Wegweisung von einer Universicet 
in den Fällen und nach Ablauf der festgesetzten Zeit, wo Begnadigung statt finden kann, 
(Num. 6. oben, wollen die Regierungen niemals willfahren, wenn der Nachsuchende nicht 
glaubhaft darthut, daß er die Zeit der Verweisung von der Univerfllär nützlich verwendet, 
sich eines untadelhaften Lebenswandels beflissen hat, und keine glaubhaften Anzeigen, daß 
er an verbotenen Verbindungen Antheil genommen, vorliegen. 
Artikel VIII. Die Mitglieder einer burschenschaftlichen, oder einer auf politische 
Zwecke unter irgend einem Namen gerichteten, unerlaubten Verbindung trifft (vorbehaltlich 
der etwa zu verhaͤngenden Criminalstrafen) geschärfte Relegation. Oie künftig aus sol- 
chem Grunde mit geschärfter Relegation Bestraften sollen eben so wenig zum Civildiensie, 
als zu einem kirchlichen oder Schulamte, zu einer akademischen Würde, zur Advocatur, zur 
ärztlichen, oder chirurgischen Praris, innerhalb der Staaten des deutschen Bundes zuge- 
lassen werden. 
Wuͤrde sich eine Regierung durch besonders erhebliche Gründe bewogen sinden, eine, 
gegen einen ihrer Unrerthanen, wegen Verbindungen der bezeichneten Art, erkannte Srrafe 
im Gnadenwege zu mildern oder nachzulassen, so wird dieses nie ohne sorgfältige Erwägung 
aller Umstände, ohne Ueberzeugung von dem Austritte des Verirrten aus jeder gesetzwidri- 
gen Verbindung und ohne Anordnung der erforderlichen Aussicht geschehen. 
Artikel IX. Die Regierungen werden das Erforderliche verfügen, damit in Fäl- 
len, wo politische Verbindungen der Studirenden auf Universttäten vorkommen, sämmtliche 
übrige Universitäten alebald biervon benachrichtigt werden. 
Artikel X. Bei allen, mit akademischen Strafen zu belegenden Gesetzwidrigkeiten 
bleibt die criminelle Bestrafung, nach Beschaffenheit der verübten gesetzwidrigen Thar und 
insbesondere auch dann vorbehalten, wenn die Zwecke einer Berbindung der Studirenden, 
oder die, in Folge derselben begangenen Handlungen die Anwendung härterer Strafgesetze 
nothwendig machen. 
Artikel XI. Wer gegen eine Universität, ein Institur, eine Behörde, oder einen 
akademischen tehrer eine sogenannte Verrufserklärung direct, oder indirect unternimme, soll 
von allen deutschen Universiräten ausgeschlossen seyn und es soll diese Ausschliessung öffent- 
lich bekannt gemacht werden. Oiesenigen, welche die Ausführung solcher Verrufserklä- 
rung vorsätzlich befördern, werden, nach den Umständen, mit dem conilio abeund, oder 
mit der Relegation bestraft werden und es wird in Ansehung ihrer Aufnahme auf einer 
andern Univerfilät daesenige statt sinden, was oben Art. VII. Num. 6. bestimmr ist. 
Gleiche Strafe, wie Beförderer vorgedachter Berrufserklärungen, wird diesenigen 
Studirenden cressen, welche sich Berrufserklärungen gegen Privatpersonen erlauben, oder 
daran Theil nehmen. 
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