Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

— 113.) Verordnung 
zu Vollziehung des Gesetzes wegen Einrichtung der alterbländischen 
Immobiliar-Brandderst cherungs-Anstalt; 
vom 14ten November 1835. 
Un die Wollziehung des Gesetzes vom heueigen Tage, die Einricheung der alterbländischen 
Immobiliar-Brandversscherungs-Anstale betreffend einzuleiren und zu sichern, wird andurch 
auf den Grund der §F. 91. des gedachten Gesetzes dem Ministerio des Innern ertheilten Er- 
mächrigung verordnet, wie folge: 
. 1. (Zu §F. 9. und 10. des Gesetzes.) Zu zweckdienlicher Besorgung und teitung Feuer-Com- 
der Brandversicherungs-Angelegenheiten werden die vier Kreise der alren Erblande in Feuer- 2 
Commissariatsdistricte abgetheilt. 
2. Die Feststellung dieser Districee erfolgt auf Vorschlag der Amtshauptleute durch Bildung der- 
die Regierungsbehörden. Dliese Districte sollen nach der Ortslage gebilder werden, soviel selben. 
chunlich einen Flächenraum von ungefähr einer Quadrarmeile umfassen, Städtre mit 3000 
Einwohnern und mehr aber, nebst dem dazu gehörigen Polizeibezirke einen eigenen Feuer- 
Commissariatsbezirk bilden, welchem jedoch auch einzelne benachbarte Orte zugetheile werden 
können. 
9. Z. Bei Verwaltung und Leitung der alterblaͤndischen Brandversi cherungs- Anstalt Wer bei Ver- 
werden der Brandversicherungs-Commission und den ihr nach §. 9. und 10. des Gesetzes waltung und 
vom 6 6 Tage untergeordneten Behörden beigegeben und beziehendlich untergeordner: heiunger n. 
ist? 
. zu Besorgung technischer Eroͤrterungen 
*8 in jedem Feuer-Commissariatsdistricte zwei Districtstaxatoren, 
b.) in jedem amtshauptmannschaftlichen Bezirke 
Gaa.) ein Taxarionsrevisor, 
bb.) ein GSachverständiger zu Würderung beschädigrer Feuerspritzen nebst 
Zubehör; 
B. zu Unterstützung der Obrigkeiten, so wie zu Vertretung der Interessen der Anstalt 
im Allgemeinen, in jedem Districte 
ein Feuercommissar und 
ein Stellvertreter desselben, 
uͤber deren Wirkungskreis in polizeilich er Beziehung besondere Verordnung ergeht; 
C. zu Leitung gewisser denselben nachstehend ausdruͤcklich uͤbertragener Geschaͤfte, 
die Amtshauptleute. 
1836. 75
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.