Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(548 ) 
Von den Di— s. 4. Die Districtstaxatoren, von denen der eine ein Zimmer- der andere ein Mauer- 
siricsatra meister seyn soll, werden vom betreffenden Amtshauptmanne nach genommener Rucksprache 
mit den Obrigkeiten und dem Feuercommissar des Districts ernannt. 
Bei erheblichen Bedenken gegen die vorgeschlagenen Personen kann die Dlreckorial= 
commission, an welche solchenfalls zu berichten ist, eine neue Wahl anordnen. 
Eigenschaft der 9. 5. Bei Ernennung der Districtskarakoren ist nicht allein auf Sachkenntniß, son- 
Oistricts= dern hauptsächlich auch auf völlige Unbescholtenheit und strenge Rechtlichkeit zu sehen. 
taxatoren. Daher find die geeignetsten Personen fuͤr mehrere Districte anzustellen. Bei gleicher 
Befaͤhigung sind diejenigen vorzuziehen, welche ihre meiste Kundschaft nicht gerade in diesem 
Districte selbst besitzen. 
t. . 6. Die Districtstarakoren werden nach der unter O. beiliegenden Pfllchtsnotul 
lni vereidet und mit einer besondern Instruction versehen. 
karatoren. 
——.4 #. 7. Die Anstellung der Tarakoren ist von beiden Seilen zu jeder Jeit widerruflich. 
Districts Die Emlassung derselben wider ihren Willen stehr jedoch nur der Brandversicherungs-Com- 
taratoren. mission zu, an welche daher vorkommenden Falls zu berichten ist. 
Tarations-- ## 8.Für einen oder mehrere amcehauptmannschafrliche Bezirke wird ein wissenschafk- 
vevisor= lich und practisch gebilderer Architece als Taxarionsrevisor angestellt. 
Ob demselben einmal für immer ein Stellverereter zuzuordnen, oder dessen Geschäfe 
im einzelnen Falle andern Sachverständigen, namentlich einem der befähigesten Districte= 
taratoren zu übertragen sei, bleibt der Anordnung der Brandverpcherungs-Commission vor- 
behalten. 
Verpflichtung 9. 9. Die Tarationsrevisoren werden nach der unter D. beillegenden Nocul verpfkich- 
e Wsruchten tet. Sie haben sich ebenfalls nach der Justruction der Oistrictskaratoren, und nach der 
revisoren. ihnen zu ertheilenden besondern Dienstanweisung zu achten. 
Spritzenver= . 10. JFür seden ameshaupemannschaftlichen Bezirk ist ein Sachverständeger zu tür- 
Kändige. tersuchung der Spritzen, Zubringer und Schläuche, so wie zur Würderung der daran vor- 
fallenden Schäden ein für allemal zu verpflichten, auch diesem nöchigenfalls ein Seellver- 
treker zuzuordnen. Personen, welche die Spribenfabrikatlon un Bezirke selbst als Gewerde 
betreiben, find hlerzu niche anzustellen. 6 
Ernennung der #. 1A8 Zum Behuf der Ernennung der Fenercommisfarten uud. der Stellvertroter 
Gonerkeumn har der Amtshaupemann für jede Seelle eine oder mehrere geeignete Personen auszuersehen, 
Stellvertrerer. Wabei derselbe künf#ig das Gurachten der abgehenden Jeuercommissarien und Stellvertrerer,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.