Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Amtthaupt- 4. 16. Den Amtshauptleuten liege, ausser den ihnen durch gegenwäreige Verord- 
leute. nung, oder in einzelnen Fällen durch die Brandversscherungs-Commisston besonders über- 
tragenen Geschäften, im Allgemelnen die Aufsiche über die Verwaltung des Brandversicher- 
ungswesens durch die Obrigkeicen und das ihnen diesfalls beigegebene Personal, die nach 
Befinden wenigstens vorläufige Entscheidung von Competenzstreitigkeiten unter ihnen, und 
die teitung der Geschäfte der Tarationsrevisoren ob. 
Pelt Catagert . 17. (ad §. 15. des Gesetes.) Sogleich nach Bekanntmachung des Gesetzes vom 
fang der neuen heutigen Tage ist das neue Cakastrationswerk allenthalben zu beginnen und binnen längstens 
Einrichtung. Sechs Monaten zu vollenden. 
Wo örrliche oder sonstige Schwierigkeiten dies behindern, sst von der Obrigkeit der 
Brandversicherungs-Commission solches bei Zeiten anzuzeigen, und um angemessene Frist- 
verlängerung zu bitten. 
Form der . 18. Die Lccalcataster sind nach dem unter A. beigehenden Schema und der dar- 
ocalcataster. auf sich beziehenden unter B. beigehenden Anweisung einzurichten. 
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Jatesiretion= . 19. In Städten, wo die Scädteordnung eingeführt ist, haben die Seadträche zu 
um Cschülfen. unmittelbarer Besorgung des Catastrationswerks eine besondere nach §. 216. des gedachten 
Gesetzes zusammen zu setzende Deputation zu bestellen. 
In Städten, welche keinen eigenen Verwaltungsratch haben und auf dem tande, wird 
dem pflichtmäsigen Ermessen der Justizbeamten und Gerichtedirectoren überlassen, bei eige- 
ner Verhinderung, dieses Geschäft untcer ihrer Aufsicht und geirung von einem Accuar oder 
sonstigen dazu geelgneten und in Pflicht stehenden Expedienten oder auch durch die Local- 
gerichtspersonen, wenn sie dazu die nöthige Geschicklichkeit besitzen, besorgen zu lassen. 
Die Justizbeamten und Gerichtsdirectoren sind dafür, daß die von ihnen gewähleen 
Expedienten oder Localgerichtspersonen hinreichende Befählgung haben, verantwortlich. 
Voröbergehen= d. 20. Wollen Eigenthümer von Gebäuden, welche nach §. 3. 2.) des Gesetzes vom 
d e heutigen Tage von der Theilnahme an der Brandverstcherungs-Aystale ausgeschlossen werden, 
ner Gebäude. bei Bekannemachung des Gesetzes aber daran Theil haben, auf so lange, bis sie von einem 
Brandschaden betroffen werden, bei derselben verblelben, so ist dergleichen Gebäuden zwar 
die Aufnahme in das Cataster nicht zu versagen, der künftige Wegfall derselben jedoch da- 
bei ausdrücklich zu bemerken. 
Numerirung . 21. Die verschiedenen zu einer Hauptnummer gehörigen Gebäude find nach An- 
der Gebaude. leitung des Schema unter A. mittelst Buchstaben zu unterscheiden. 
Findet die Obrigkeit angemessen, wegen Jurisdictionsveraͤnderungen oder sonst, statt 
der bisherigen Numerirung eine neue einzuführen, so ist ihr dieses unbenommen. 
Situatfons- 6. 22. Sind von einem Orte geometrische Risse nach einem solchen Maasstabe vor- 
planc.
	        
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