Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Das Gurachten ist vom Terationsrebisor zu attestiren und Hierauf an die Obrigkeit 
Fiin 
DerTexationsrevisor hat zugleich die summarischen Ergebnisse aller Probewürderungen 
in seinem Bezirke mittelst erläuternden Generalberichts durch die Amtshaupemannschafe, welche 
solche nach Befinden mit ihrem eigenen Gutachten begleiten kann, der Brandversicherungs= 
Commission anzuzeigen. 
Obrigkeitliche §#. 27. Die Ortsobrigkeic hat die Werehsangaben der Eigenthümer in folgender Are 
Drnfung der u rüfen: 
Werthsanga-= zu p O 
ben der Eigen- a.) Bei Gebzuden, welche ihrer Bauarc und innern. Einrichtung nach, „einer Verglei- 
thümer. chung mit den abgeschätzten Probegebäuden fähig find, bat dieselbe die aus dem S. 26. be- 
merkten Gutachten für gewisse Arten der Gebäude sich ergebenden Normalverhältnisse des 
Bauwerths für jede □Elle mit der Grundfläche der erstern, nach der in der Jostruction 
für die Districtstaratoren enthaltenen Anleitung zu vergleichen, und biernach die Nichtigkeit 
der Werthsangabe im Allgemeinen zu beurtheilen. 
b.) Fällt das Ergebniß dieser Vergleichung dahin aus, daß der von der Obrigkeit er- 
mittelte ohngefähre Werth um weniger als ein Zwölftheil von der eigenen Angabe des Ei- 
genrhümers abweicht, so ist mit weiterer Erörkerung anzustehen. 
Jc.) Bei Gebäuden, welche ssch von den übrigen am Orte merklich unterscheiden und 
daher eine Vergleichung mic der Probewürderung niche zulassen, ist sich, wenn die Werths- 
angabe der gesammten Gebäude des Eigenthümers nicht über 1000 Thaler beträge, auf 
die Beurtheilung nach dem Augenscheine zu beschränken, ausserdem aber find sie, wenn die 
Obrigkeit sich nicht sofort selbst von der Richtigkelt der Angabe überzeugt, einer, wenigstens 
summarischen Würderung durch die Districtstapatoren zu unterwerfen. 
d.) Die §. 20. des Gesetzes vom heutigen Tage vorgeschriebene Würderung bei nicht 
passtrlich befundenen Werthsangaben ist durch die Districtscaratoren zu veranstalten, bei den 
nach J. 21. des Gesetzes in Reclamationsfällen anzuordnenden aber ausser dem Taxations= 
revisor und dem, auf Verlangen des Eigenthümers, von letzterm selbst zu ernennenden Ge- 
werken, welcher, wenn er nicht bereits in Pfliche stehe, vorher zu vereiden ist, annoch ein 
dritter Bauverständiger zuzuziehen und vom Commissar zu erwählen, wobei jederzeit auf 
einen auswärtigen Districtstarxator das Abseben zu richten ist. 
Bei dergleichen Specialrevisionen der Taxen darf es bei einer bloßen Vergleichung mir 
den §. 25. gedachten Probewürderungen nicht bewenden. 
Verfahren bei 6. 28. CZu §. 28. bis 30. des Gesetzes.) Wird der Werth eines oder mehrerer 
Werthsverrin= Gehäude durch ein der Obrigkeic bekannt werdendes ausserordentliches Ereigniß, z .B. Sturm, 
herung der Ge- Wasserschaden, feindliche Gewalt 2c. wesentlich verringerc, so hat die origen, wenn der 
Eigenthümer solches nicht sogleich selbst anzeigt, damit für den Fall eines Brandschadens 
diese Werthverringerung nach §. 36. des Gesetzes vom heutigen Tage behörig festgestege
	        
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