Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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werde, den Betrag derselben ohne Verzug Amtswegen zu eroͤrtern und solches bei Einrei- 
chung des nächstfolgenden Catasternachtrags unter Beifügung des Protocolls mit anzuzelgen. 
Mit der Amtswegen vorzunehmenden Herabsetzung der Werthsangaben, so wie der 
Versicherungssummen im Cataster ist jedoch, dafern die Wiederherstellung der betreffenden 
Gebäude in den vorigen Stand thunlich und zu erwarten ist, bis zu Einreichung des zwei- 
ten Catasternachtrags, welcher auf. den zunaͤchst bevorstehenden folgt, anzustehen. 
9. 29. Die Ortsbehoͤrden haben die von Zeit zu Zeit sich ereignenden Beränderungen, Eintragungder 
weshalb die vorgeschriebenen nach dem Schema unter C. und der Anweisung unter B. ab- Berinderun= 
zufassenden Catasternachträge einzusenden sind, nicht nach letztern vollständig in das Local- 8 seer. ala- 
cataster einzutragen, sondern es ist in dem letztern desfalls nur eine kurze Anmerkung unter — 
Beziehung auf den Catasternachtrag bei derjenigen Nummer, mit welcher sich die Veraͤn- « 
derung zugetragen hat, beizufuͤgen. 
Dagegen haben die Ortsbehoͤrden dasjenige, was der Hauptsumme eines Orts und der 
Totalsumme des Catasters durch die in dem Nachtrage enthaltenen Veraͤnderungen bei ein- 
zelnen Nummern zuwaͤchst oder abgeht, auf das genaueste, jedoch nicht in das Cataster selbst, 
sondern in besondern nach Vorschrift der Beilagen unter D. E. F. zu fertigenden Tabellen — — 
anzumerken. — 
6. 30. (Zu 6. 33. des Gesetzes.) Beim Eintrikte einer Kriegsperiode ist von der Kriegszeit. 
Brandversicherungs-Commission mittelst öffentlicher Bekanntmachung eine Frist festzusetzen, 
binnen welcher annoch die von Einsendung des letzken Catasternachtrags an bereics bei der 
Obrigkelt angezeigten Versicherungsveränderungen einzubertchten find. 
§. 31. (Zu F. 41. des Gesetzes.) Die §. 41. des Gesetzes vom heutigen Tage ge- irkung der 
sordneten Recognitionsscheine, welche bei entstandenen Wuͤrderungsdifferenzen erst nach deren roi 
vollständiger Erledigung auszustellen sind, haben nur gegen die betreffenden Obrigkeiten selbst *r 
und beziehendlich gegen diejenigen, welchen deren Vercretung obliege, die Beweiskraft gerichr- 
licher Urkunden. 
Um ihnen solche auch gegen die Brandcasse zu verschaffen, ist dem Eigenehümer nach- 
gelassen, dieselben an die Brandverficherungs -Commission einzusenden, welche solche nach 
befundener Uebereinstimmung mit dem Haupccataster, arteskirt zurücksenden wird. " 
Wenn die Obrigkeit um diesfallsige Besorgung angegangen wird, so ist dieselbe folche 
mu in dem Falle unentgeldlich zu übernehmen verbunden, wenn ihr nachgelassen wird, dles bei 
Einreichung des nächsten halbjährigen Catasternachtrags gelegentlich mit zu bewirken. 
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§. 32. (Zu §. 47. des Gesetzes.) Die §. 47. des Gesetzes vom heurigen T Tage vor- g3 
geschriebenen Leferscheine sind nach dem unter G. und die ebendaselbst gedachten Einrech= register- 
nungsregister nach dem unter HI. und H. h. beifolgenden Schema einzureichen. — 
33. (Zu §F. 50. des 5 zes.) Hinsichtlich der einzurechnenden Müänzsorten, so Mänzsorten u- 
wie in Betteff der Zunahme und Verpackung der Cagsengelder haden sich die Obrigkeiren Cassenpaguen.
	        
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