Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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a.) wenn die Gebäude wirklich durch Feuer zerstört und nicht blos niedergerissen, 
be.) wenn die bis auf den Grund abgebrannten Gebäude durchaus von Holz oder mie 
Fachwerk aufgeführt gewesen, 
Fc.) wenn in dem Falle der Anwesenheit des Feuercommissars oder seines Seellvertre- 
ters dieser und die Obrigkeit über die unbedingte Totalität des Schadens einverstanden, 
auch endlich 
d.) die Gewerken der übrigen Brandschäden am Orte halber niche ohnehin bereics bei 
der Expedition gegenwärtig sind, indem letztern Falls denselben die Bestimmung der 
Größe des Schadens, obiger Voraussetzungen ungeachtek, ebenfalls zu überlassen ist. 
Tabellarische . 41. (Zu §. 64. des Gesetzes.) Die 9. 64. des Gesetzes vom heueigen Tage 
weinpiihedese vorgeschriebene tabellarische Anzeige des Brandschadens ist nach dem unter J. beigefügten 
« Schema einzurichten. 
Wuͤrderung der 6. 42. (Zu g. 66. und 67. des Gesetzes.) Bei Wuͤrderung der Brandschaͤden an nicht 
Schäden an catastrirten, daher auch ihrem Werthe und ihrer Beschaffenheit nach, der Brandversiche- 
richt genre rungs-Commission vorher nicht bekannten Gebäuden, so wie bei dem Berlufke bereics wie- 
oder Baumate= der angeschaffter Baumaterialien durch den Brand, hat die Obrigkeik jedesmal über die Größe, 
rialien. Bauart und innere Beschaffenheit des betreffenden Gebäudes, so wie beziehendlich über die 
Menge und den Werth der gedachten Baumgterialien bei Nachbarn , Gerichts= und an- 
dern zuverlässigen Personen, insbesondere auch bei den Baumeistern oder Gewerken, welche 
solche aufgeführc oder beziehendlich geliefert haben, sorgfälcige Erkundigung einzuziehen, in- 
gleichen die etwa vorhandenen Bauanschläge und Rechnungen einzusehen, auch den Befund 
biervon allenthalben zum Protocoll zu bemerken. 
Frist zur An- 43. (Zu F. 69. des Gesetzes.) Der Eigenthümer oder Aufseher des bei einem 
zeige des ver-Brande verloren gegangenen oder beschädigten Feuergeräths Causschließlich der Spritzen 
lornen Jeuer— nebst Zubehör, wegen deren §. 45. besondere Vorschrift folgt,) haben den diesfallsigen 
geraͤthes. Schaden bei Vermeidung, daß ausserdem auf verspätere Meldung nach Befinden keine 
weitere Rücksicht genommen werden kann, ihrer Orksobrigkeic oder, wenn selbige sich niche an 
deren Wohnorte befindet, dem Richter oder sonstigen Polizeivorstande daselbst binnen Drei 
Tagen anzuzeigen, welcher diese Anzeigen zu sammeln, zu prüfen und binnen den nächsten 
Acht Tagen an seine Obrigkeit einzureichen hat. 
Befinden sich die Eigenthümer oder Aufseher des gedachten Feuergeräths am Orte des 
Brandes selbst, so wird ihnen zu obiger Anzeige ihres Verlusts eine Frist von Acht Ta- 
gen eingeräumt. 
Controle der . 44. Die Obrigkeic hat vor Ausstellung des §F. 69. des Gesetzes vorgeschriebenen 
Obrigkeit. : 
Zeugnisses 
a.) bei den beim Brande zugegen gewesenen Gerichts= und andern zuverlässigen Per- 
sonen über den Grund der Angabe, so weit annoch nöthig, Erkundigung einzuziehen,
	        
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