Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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b.) das Verzeichniß dem Distrietsfeuercommissar oder dessen Stellvertreter zur wei— 
tern Pruͤfung mitzutheilen. 
c.) Diese anderweite Untersuchung ist durch Zuziehung des Bezirksgendarmen, oder 
resp. eines staͤdtischen Polizeioffizianten in der Maaße zu veranstalten, daß der gedachte 
Polizeibeamte alle Communlocale oder Haͤuser, von deren Eigenthuͤmern oder Verwaltern 
dergleichen Schaͤden angezeigt worden sind, einzeln revidirt, das sich vorfindende Feuerge- 
raͤthe mit der ordentlichen Feuergeraͤthsspecification oder Revisionsliste des Orts genau ver— 
gleicht, und die Ergebnisse davon dem Feuercommissar oder dessen Stellvertreter anzeigt. 
Bei dieser Eroͤrterung hat der Polizeibeamte darauf 
aa.) ob das angeblich verlorne Feuergeraͤthe sich nicht vielleicht immittelst wiedergefun- 
den, und 
bb.) in welchem Zustande ssch das als beschädigt angezeigte vorfinder, sein Augen- 
merk zu richten. 
Sobald der Erfolg dieser Untersuchung der Obrigkeit mitgecheilt worden ist, hat sie 
das Schädenverzeichniß, so weit nöthig, biernach zu berichtigen, und sodann ungesäume 
zur Brandversicherungs-Commissson einzureichen, auch dabei das Communicat des Feuer- 
rommissars, oder wenigstens die Anzeige des Polizeibeamren urschriftlich beizulegen. Eine 
Arkestation der Feuergeräthsschäden durch die Amtshauptleute findet nicht mehr Start. 
§. 45. Die Communvorsteher, Spritzenmeister oder sonstigen Personen, denen die Sprißen nebst 
geitung oder Beaufsichtigung der bei einem Brande gegenwärtigen und gebrauchten Sprit- Zubehoͤr. 
zen, nebst deren unmittelbaren Zubehör an Schläuchen, Zubringern, Sturmfässern u. s 
ro. anvertraut ist, haben, falls daran nach dem Brande irgend ein Verlust oder Schade 
sich ergiebt, solches sogleich auf der Stelle vor der Wiederabfuͤhrung des Geraͤthes der 
Ortsobrigkeit, oder in deren Abwesenheit dem Feuercommissar oder dessen Stellvertreter, 
und wenn dieser nicht gegenwärtig, dem anwesenden Gendarmen, und wenn endlich auch 
dieser nicht anwesend wäre, dem nächsten am Orte zu treffenden Gerichts= oder Polizei- 
offizianten zu melden. 
Der betreffende öffentliche Beamte hat hierauf, wo möglich unker Zuziehung irgend 
eines in der Nähe zu erlangenden Sachverständigen, wenn auch nur eines Schmides oder 
Schlossers 2c. sofort eine Besichtigung des beschädigten Feuergeräthes zu veranstalten und 
über den Befund ein schriftliches Zeugniß auszustellen, auch ein Duplicat davon zu Acten 
der Ortsobrigkeit zu bringen. 
Die nähere Untersuchung und Veranschlagung des Schadens an Spritzen und Zu- 
behör erfolgt, wenn letzterer 50 Thlr. —. —= und mehr beträgk, jedesmal durch den 
verpflichteten Spritenverständigen des Oistricts. 
Stellt sich der Schaden Anfangs geringer, beim Angriff der Herstellung aber größer 
dar, so hat der hiermit beauftragte Spritzenfabrikant oder Handwerker sogleich die Obrig- 
keit davon zu benachrichtigen, und diese den in Pflicht stehenden Spritzenverständigen zu 
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