Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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anderweiter Besichtigung dahin abzuschicken, bis zu desse Ankunst aber mit weiterer Ar- 
beit anzustehen ist. 
Uebertretungen diefer Vorschriften Seiten der Communalbeamten oder der. mit. Repa- 
ratur beauftragten Personen haben zur Folge „, daß die Bescheinigung des Schadens so 
lange fuͤr unzureichend erklaͤrt wird, als solcher, und namentlich der Umstand, 
daß der Schade in seiner ganzen Größe wirklich durch den fraglichen Brand un- 
mittelbar veranlaße, nicht aber etwa durch frühere Beschädigungen oder Vernach- 
lässigungen herbeigeführt, oder durch letztere vergrößert worden sey, 
nicht annoch durch eidliche Bestärkung, oder wenn die Brandversicherungs-Commission diese 
bedenklich findet, durch andere vollgültige Beweiemit tel in zweifellose rechtliche Gewißheic 
gesetzt wird. 
Fortsetzung. §. 46. Die Brandversicherungs-Commission ist berechtige anzuordnen, daß diesenigen 
Spritzenreparaturen, deren Bezahlung ihr obliege, lediglich gewissen einmal für immer von 
ihr zu bestimmenden Spritzenfabrikanten in jedem ameshauptmannschaftlichen Bezirke, 
von deren Gewissenhafeigkei und Geschicklichkeit si sie sich uͤberzeugt hat, uͤbertragen werden. 
Sollte hierdurch fuͤr eine Commun ein merklich vermehrter Transportaufwand entstehen, 
so ist ihr dafuͤr verhaͤltnißmaͤßige Werguͤtung zu gewaͤhren. 
Feuergeräths= §. 47. Für jeden Feuercommissariatsdistrict ist ein nach dem unter K. beigehenden 
Verzeichnisse. Schema nebst Anweisung suh? K. K. einzurichtendes Verzeichniß des den Communen oder 
— Privatpersonen gehoͤrigen Feuergeraͤths zu fertigen. Dieses haben in den Staͤdten, die 
Obrigkeiten, auf dem Lande, der Feuercommissair oder dessen Stellvertreter unter Zuzie— 
hung des Gendarmen, auf den Grund der ihnen miezutheilenden, in der Dorffeuerord- 
nung vom 18ten Februar 1775. Cap. II. §. 14. vorgeschriebenen Ortsverzeichnisse zu 
besorgen. 
Die Wuͤrderung der Spritzen nebst Zubehör zum Behuf der Consignirung ihres Werths 
erfolgt durch den Spritzenverständigen, es ist sedoch deren Ergebniß den Eigenthümern 
bekannt zu machen und in Reckamationsfällen nach §. 21. bis 23. des Gesetzes vom heu- 
tigen Tage zu verfahren. 
Die obbemerkeen Verzeichnisse sind bel dem Amtshauptmanne in eine Haupttabelle zu- 
sammen zu fassen und zur Brandversicherungs-Commission einzuschicken. 
Revision . 48. Alle drei Jahre soll, insofern nicht in der Zwischenzeic einzelne sogleich nach- 
derselben. träglich anzumerkende BVeränderungen mit dem Feuergeräthe vorgehen, eine anderweite Re- 
visson und Taration erfolgen, dabei ist eben so wie #. 47. vorgeschrieben, zu verfahren 
und das Ergebniß ebenfalls vom Amtshaupkmanne mittelst revidirter Hauprcabelle bei der 
Brandverst icherungs-Commission anzuzeigen. 
Tare gewisser §. 49. Die Brandversicherungs-Commission kann für gewisse Feuergeräthe, nament- 
Veuergeräthe. lich für die Feuexeimer und Feuerhaken, von Zelt zu Zeit Normaltaxen nach ihren ver- 
schiedenen Arten vorschreiben, wongch deren Vergücung im Falle des Verlusts erfolgt.
	        
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