Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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§. 50. Die Vergütung der Feuergerächsschäden ist ohne besondere Erlaubniß der Nachweis der 
Brandversscherungs-Commissson nicht eher auszuzahlen, als bis die Wiederherstellung oder iehert 
ung und 
Wiederanschaffung bereits erfolgt und nachgewiesen ist. Es ist daher, in wie weit dieses Anschaffung. 
bereits vor Einreichung des Schädenverzeichnisses geschehen sey, bierbei jedesmal mic an- 
zuzeigen. 
Jedenfalls soll bei der, der Auszahlung des Geldes zunächst folgenden jährlichen poli- 
zeilichen, Revision der Ortsfeuergeräche bei denjenigen Personen, welche dergleichen Vergü- 
tungen empfangen haben, ob und in wie weit obiger Borschrife nachgegangen worden sey, 
genau nachgesehen und der Obrigkeit angezeigt werden. 
6. 54. (Zu §. 70. des Gesetzes.) Die Auszahlung der Brandvergütungs-Gelder Certificate. 
mirtelst Zusendung von Cerrificaren der Brandversicherungs-Commission, auf deren Grund 
nach erfolgrer obrigkeielicher Attestation derselben der Betrag bei den Bezirkssteuer- Einnah= 
men erhoben werden kann, wird bis auf anderweite Anordnung gedachter Commissson 
beibehalten. 
S 52. (Zu §. 75. des Gesetzes.) Die Feststellung des künfeigen Bauplaues an Mitwirkung 
Orten, wo Feuersbrünste gewesen sind, stehe den Polizeibehörden zu. Dafern jedoch bierzu der Brandver— 
sicherungs- 
Beihülfen aus der Brandcasse in Anspruch genommen werden, ist die Bewilligung der Commission 
Brandversicherungs-Commission vor endlicher Feststellung des Bauplans ebenfalls einzu bei polizeilichen 
bolen, und dabei jedesmal eine den Gegenstand vollkommen erlauternde Siruationszeichnung Bauplänen. 
beizufügen. 
. 53. (Zu §. 76. des Gesetzes.) Beabst chtigte Veränderungen der Baustätten Veränderung 
find sogleich bei Würderung der Brandschäden vom Eigenchümer anzuzeigen und der Brand- der Baustaͤtten. 
versicherungs-Commission von der Obrigkeic zu berichten. 
Die letztere ist dafür verantwortlich daß dem Brandbeschädigren in einem solchen Falle 
das Certificat über die erste Haͤlfte der Verguͤtung nicht eher verabfolgt werde, als nach— 
dem saͤmmtlichen im §. 76. des Gesetzes vom heurigen Tage diesfalls vorgeschriebenen Er- 
fordernissen volle Gunge geleister worden. 
Die Regierungsbehörden haben von jeder von ihnen ertheilten Genehmigung einer sol- 
chen Bauveränderung der Brandpersscherungs Commission Nachricht zu ertheilen. 
§S. 54. (Zu §. 77. des Gesetzes.) Beabsichtig" der Abgebrannte sein Gebäude in Aufbau in 
geringerer Beschaffenheic wieder aufzuführen, so hat er solches ebenfalls wo möglich schon geringerer 
bei Würderung des Brandschadens, jedenfalls aber vor Empfangnahme des Cer#iscats M 
über die erste Hälfte der Vergütung, der Obrigkeit, und diese wiederum, unerwartet des 
nächsten Cakasternachtrags, der Brandversicherungs-Commission anzuzeigen, zugleich aber, 
daß die Brandvergücungs-Gelder ganz in den Bau verwender werden, sorgfäl tige Auf- 
siche zu führen. 
§. 55. Wollen Besitzer von Fabrik= oder andern nach §. 77. des Gesetzes vom Cession zu 
. andern Neu- 
heurigen Tage diesen gleichzuachtenden Gebäuden ihre Vergücungsguanta ganz oder theile bauen.
	        
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