Pflichtsnotul
fuͤr die Taxationsrevisoren.
Nechdem Sie zu Pruͤfung und Beaufsichtigung des, in Folge des neuen Brandver—
sicherungsgesetzes vom 14. November 1835. sowohl bei Wuͤrderung der Gebaͤude zum Behuf
der Aufnahme derselben in die Landesbrandversicherungsanstalt, als. bei Abschaͤtzung der daran
entstandenen Brandbeschaͤdigungen eintretenden Verfahrens, auch sonst wenn eine Taxations=
revision für erforderlich befunden werden sollce, als Tarationsrevisor erwählt worden find;
so werden Sie angeloben und schwören, sich bei diesem ihrem Geschäft im Allge-
meinen nach den Vorschriften des oberwähnten Gesetzes, der Verordnung zu WVollziehung
desselben vom 14. November 1835. und der den Districtskarakoren vorgeschriebenen In-
struction zu achten, den Ihnen zugehenden Anordnungen der Brandversicherungscommission
und Ihnen zunächst vorgesetzten Behörden gehörig nachzukommen, die bei der ersten Ca-
tastrirung der Gebäude, nach F. 25. und 26. der Vollziehungsverordnung, vorzuneh-
menden Probewürderungen einzelner Gebäude, welche durch die Oistrictstaratoren erfolgen
wird, mit Sorgfalt und Umsiche zu leiten, dabei mit der größten Ulnparctheilichkeir und
Gründlichkeit nach Ihrem besten Wissen und Gewissen zu verfahren, auch auf alle Art
mitzuwirken, daß jeder Schaden für die Brandversicherungscasse abgewendet werde, wenn
Sie wahrnehmen sollten, daß wider das Beste der Brandversicherungsanstalt gehandelt
würde, solches sofort der Ihnen zunächst vorgesetzten. Behörde, auch nach Befinden der
Brandversicherungscommissson unmittelbar anzuzeigen, und sich von Ausübung Ihrer
Pflicht, weder durch Gunst, Gabe, Geschenk, Freundschaft oder Feindschaft noch irgend
einer Ursache willen abhalten zu lassen, Geschenke, sie mögen bestehen worinnen sie wollen,
weder selbst anzunehmen, noch von den Ihrigen annehmen zu lassen, und sich überhaupt
so zu verhalten, wie es einem treuen und gewissenhaften Tarationsrevisor eigne# und
gebühret.
Eid:
Alles was mir
gegenwaͤrtig vorgelesen worden ist, und ich auch wohl verstanden habe, will ich
fest, treu und unverbruͤchlich halten.
So wahr mir Gott helfe durch Jesum Christum unsern Herrn.