Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(57 1 ) 
B. 
Anweisung, 
die Einrichtung der Local-Brand-Versicherungs-Cataster und Cataster- 
Nachträge betreffend. " 
1.) In den nach Magsgabe 9. 15. flg. des Gesetzes vom 14. November 1835. von den 
Obrigkeiten zu fertigenden Local-Brand-Versicherungs-Catastern sind die Grundstuͤcke nach 
ihrer natuͤrlichen Lage und Ordnung zu verzeichnen und zu numeriren, auch die zu jedem 
Grundstücke gehörigen einzelnen für sich bestehenden Gebäude durch Vorsetzung der Buch- 
staben a. b. c. 2c. zu unterscheiden. 
2.) Zu Verhütung der leicht möglichen Irrungen, welche aus der oft vorkommenden 
Namens-Gleichheit der Eigenthümer und der Benennung der Gebände, ingleichen aus 
den häufigen Besitzveränderungen etwa entstehen könnten, ist an dem Hauptgebäude eines 
jeden Grundstücks, auch ferner, wie bisher die Nummer, welche es im neuen Brand- 
Versicherungs-Cataster führt, auf Holz oder Blech gemahlt, oberhalb des Haupe-Ein- 
gangs anzubringen. 
3.) Bei einem mehrere Orte in sich fassenden Cataster sind die zu jedem Orte ge- 
börenden Grundstücke besonders, jedesmal mit 1. anfangend, zu numeriren, auch ist über 
jeden Ort eine Haupt-Versscherungs-Summe zu ziehen und deren Betrag bei der am 
Schluße des Cakasters auszuwerfenden Hauptsumme desselben zu wiederholen. 
4.) Oie außerhalb der Städte gelegenen Scheunen, Gartenhäuser, Kellergebäude, 
oder ähnliche Zubehörungen städtischer Gebäude, sind nicht bei den Nummern der letzeern, 
sondern in einer eigenen Abtheilung, nach ihrer natürlichen Lage mit besondern von 1. an- 
fangenden Nummern zu verzeichnen. 
5.) Das Cataster wird in zwei völlig gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt, gehörig 
folirt und von der Obrigkeit, mit Vordruckung des Amts-, Stadt- oder Gerichtssiegels, 
vollzogen. Das eine Exemplar ist obrigkeitlich aufzubewahren, das andere aber laͤngstens 
binnen sechs Monaten von Bekanntmachung des Gesetzes an, zur Brand Versicherungs- 
Commission einzusenden, auch sind demselben die von den Eigenthümern und deren Stell- 
vertretern über die Werthsangaben und Bersicherungen geschehenen Erklärungen und die 
deshalb ergangenen Acten, beizufügen. 
6.) Die nach §F. 34. des Gesetzes vom 14. November 1835. über die vorgefallenen 
Werths= oder Versicherungs-Veränderungen einzureichenden Brand-Versicherungs-Catg- 
ster-Nachträge, sind nach dem Schema unter C. abzufassen und in duplo einzureichen. 
7.) In diesen Nachträgen ist bei den immittelst an andere Besitzer gekommenen Grund- 
stücken, zu Vermeidung aller durch die blose Angabe der Nummer etwa entstehen können- 
der Irrungen, außer dem Namen des neuen Eigenrhümers, auch der des im neugefertig- 
1835. 78
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.