Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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ten Catafster aufgeführten Besitzers mit zu bemerken. Blose Besitz-Veränderungen sind 
jedoch in die Cataster-Nachträge nicht mit aufzunehmen, sondern nur dann mit anzuzeigen, 
wenn sich mit dem Werthe oder den Versicherungs-Summen der Gebäude selbst Brän- 
derungen erei Zuet haben. 
8.) In den Nachträgen eines mehrere Orte in sich fassenden Catasters ist jede Seue 
mit dem Namen des Orts, zu welchem die daselbst verzeichneten Gebaͤude gehoͤren zu 
überschreibem 
D0.) Die Nachträge sind mit fortlaufenden Zahlen, als 1r, 2#, Zr. 2c. Nachtrag zu 
bezeichnen. · « « 
10.) Bei denjenigen Grundstuͤcken, welche schon in einem fruͤhern Nachtrage vor— 
kommen, sind nicht weiter die im Cataster enthaltenen Ansaͤtze, sondern vielmehr diejenigen, 
mit welchen sie in dem zuletzt eingereichten Nachtrage stehen, bei dem Auswurfe der Er— 
böhung oder Berminderung der Versicherungs-Summen zum Grunde zu legen. 
11.) Wenn neue Gebäude erhoben werden und solchergestalt eine ganz neue im Caka- 
ster noch niche enthaltene Nummer nöthig wird, so müssen dergleichen Gebäude ebenfalls 
mittelst Cakaster-Nachtrags angezeigt, zugleich aber auch in einen Cataster-Anhang und 
dadurch mie dem Orts-Caraster in Verbindung gebracht werden. Dieser Anhang ist eine 
blose Forksetzung des Catasters und daher wie das Cataster selbst, einzurichten, darinnen 
ist dem auf solche Are enrstandenen neuen Grundstücke die auf die letzte Nummer des Ca- 
tasters, oder, wenn in diesem mehrere Orte oder Abrheilungen enrhalten sind, die auf die 
behte Nummer des Orts, zu welchem es gehört, zunächst folgende Nummer zu geben. 
Bei Catastern der letztern Art ist fuͤr jeden Ort oder jede Abtheilung ein eigener Anhang 
zu fertigen und, mit dem Namen des Orts überschrieben, zum Cataster zu legen. 
12.) Haben die Obrigkeiten die Catasier-Nachträge in dup#lo einzureichen und die da- 
rinnen enthaltenen Veränderungen eher nicht, als bis das Eine Nachtrags-Exemplar wieder 
in ihre Hände zurückgekommen ist, in dem Orts-Cataster und in den, über das Seeigen 
und Fallen der Orts-Hauptsummen und der Total-Versicherungssumme, nach den Enc- 
würfen unter D. E. und F. zu haltenden Tabellen, anzumerken. 
13.) In dem Orts-Cataster ist diese Anmerkung auf die in dem Schema unter A. 
in der letzten Columne angegebene Weise, nämlich blos durch Eintragung der muen Ver- 
sicherungs-Summe des Grundstücks mit Beziehung auf den Cataster-Nachtrag zu bewirken. 
Bei dem zu dergleichen kurzen Anmerkungen vorhandenen gnüglichen Raunze ist das Durch- 
schießen der Cataster mit weißem Papiore keinesweges erforderlich- 
1 4.) Die Cataster-Nachrräge find übrigens nach der Ordnung der Zeitfolge zusam- 
men zu Hbeften und bei dem Orts-Cataster forgfältig aufzubewahren. 
 
	        
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