Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Sechs p. Cent zu rechnenden halbjährigen Zinßen an Dreyhundert und Sechzig Tha- 
lern, und die andere Hälfte, auf die Michl. Meße anni curr. mit denen ebenmäßigen 
halbsährigen Interessen an Ein Hundert und Achtzig Thalern an Ihro Königl. Mafj. 
und zwar gegen Quitkung derjenigen Casse, wohin Höchst Dieselbe sothane Gelder assigniren 
werden, unfehlbar und ohne einige Ausfluche zu bezahlen; Dagegen die Grafen, Herren 
von Schönburg die Erlaubniß haben sollen, die obbemeldeten Zwölf Tausend Thaler mie- 
teist Anlagen von ihren Unterthanen nach und nach wieder einzubringen, jedoch daß die Ter- 
mine so gesetzt werden, damit die letzteren dadurch nicht außer Scand kommen, die curren- 
ten Abgaben zu praestiren. 
9. 41. Und wie Ihrer Königl. Maj. das Jus armorum in denen Schönburgischen 
Herrschaften verbleibet, und dahero die Grafen, Herren von Schönburg und ihre Untercha- 
nen mic denen übrigen Chur-Fürstl. Landen gleichen Schutzes und Schirmes sowohl in 
Kriegs= als Friedens-Zeiten sich zu getrösten, dagegen aber auch nebst ihren Unterthanen 
bedürfenden Falls, die Servitia territorialia und den Beytritt zur allgemeinen ktandes---De- 
tonsion, welchenfalls jedoch die Leuthe außerhalb des Churfürstenehums nicht geführt, auch 
wenn nicht bey einem allgemeinen Aufgeboth ein jeder Gewehr und Proviant mitzubringen 
befehliget worden, mit dergleichen versehen werden sollen, zu leisten, ihre haltbaren Schlößer 
und Pläze auch bei Kriegs-Läufften dem hohen Chur-Hause zu Sachsen, wie es die Natur 
des Juris aperturae und die diesfallßige Observanz anderer Territoriorum mie sich bringet, 
jedoch daß bei solcher Gelegenheit die Schönburgischen Unterchanen mit Contributionen 
oder auf einige andere Weise niche beschwerer, auch, außer dem Obdach, nichts praeten- 
direc, desgleichen bey cessirender Gefahr die Mannschaft ohnverweilt wieder ab= und zurücke 
beruffen werde, zu öffnen haben; Als wollen Ihro Königl. Maj. bey denen Durch-Mar- 
chen, durch die Creyß= und March—Commissarien denen Grafen, Herren von Schön- 
burg vorgängig Nolilcation, auf Unkosten der Schönburgischen Unterthanen widerfahren 
lassen, darneben auch gestatten, daß sie die Subrepartiion und Bille##rung unter der Di- 
rection gedachter Creyß= und March— Commissarien, durch einen der ihrigen, jedoch ohne 
demselben ein bedenkliches Praedicar beyzulegen, oder ihn von dem Königl. Steuer-Aneheil 
mit zu besolden, besorgen lassen mögen. Gleichergestalt wollen Ihro Königl. Maj. gesche- 
hen lassen, daß die Grafen, Herren von Schönburg eine Compagnie von Einhunderr 
Köpfen, inclusive prima plana; richten und unterhalten, davon auch erforderlichen Falls 
ihr Reichs-Contingent mit bestreiten mögen, jedoch mic dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß 
diese Mannschafe zu Ihrer Königl. Maj. Dienst jederzeie in marchfertigen Stand erhalten 
werde; Wogegen Ihro Königl. Maj. Sich erklären, daß Sie diese Compagnie niemals 
außer Landes, es wäre denn, daß es mic derer Grafen, Herren von Schönburg guter Zu- 
feiedenheit geschähe, führen lassen wollen. 
6 12. Oas Jus uminis publici, samt dem Floß-Regal, soll Ihro Koͤnigl. Maj. 
und Dero Hoben Chur- Hause, dem Hause Schönburg aber, nebst dem jure piscandi et mo-
	        
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