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. 16. Die von Kayser Leopolch Maj. denen Grafen, Herren von Schönburg ertheilte
Reichs-Gräfliche Digu#ät erkennen zwar Ihro Königl. Maj. wollen ihnen auch die Tita—
latur: Hoch= und Wohlgeboren, ingleichen, wie bereics in diesem Reßess der Anfang
damic gemachee worden, Grafen, Herren von Schönburg, zu Glaucha und Waldenburg,
wie auch der Niedern Grafschaft Hartenstein, und Herrschaft Lichrenstein beylegen, sowol
alle Gräfliche Honneurs und Prärogauren, gleich andern Grafen des Reichs, angedeihen
laßen; "
Nachdem aber in das Kayserl. Grafen= Diploma, auf derer Grafen, Herren von
Schönburg Veranlassung, einige Ihrer Königl. Maj. als Churfürsten zu Sachsen, Ho-
hen Juribus nachtheilige und irrige Praesupposila mit eingeflossen; Alß erkennen die Gra-
fen, Herren von Schönburg die hierunter begangenen errores billig, declariren und ver-
reversiren sich auch in Kraft dieses für Sich, Ihre Erben und Nachkommen, daß sie an
solchen allen weiter keinen Theil nehmen wollen, noch obige praesupposila von ihnen und
ihren Erben iemals allegirt werden sollen; Gestalten sie denn auch zu denenjenigen Anzei-
gen und Declaralionen, welche von ihren respecüre Bertern und Brüdern in Remmißen
und Penigk in annis 1724. und 1734. derer Aenderungen des Gnaden-Briefs halber,
nach denen unten beygefügten Anschlüssen, an die Kayserl. Maj. allerunterthänigst erlaßen,
und bey Dero Reichs-Hofrarhe durch besondere Gevollmächtigte übergeben worden, sich
respectve nicht nur nochmals bekennen, und solche respectire vor ihre eigene tacta und
gesta wißentlich agnosciren, sondern auch hierüber annoch ein besonderes Document aus-
zustellen versprechen.
§. 17. Und wie Ihre Königl. Maj. der Cron Böhmen durch diesen Recess an denen ha-
benden tehnsherrlichen Jurihus benannter Herrschaften zu praejudiciren, oder darüber mit
denen Grafen Herren von Schönburg in einige Transaction, als dergleichen diese letztern
in Ansehung der Cron Böhmen einzugehen, ohnedem weder gesonnen sind, noch vermögen,
Sich einzulassen nicht gemeynet sind; Also wollen auch Höchst-Dieselben hierdurch nichts
eingestanden haben, was Ihnen an Ihrer tandes--Fürstl. Ober-Bothmäßigkeic über so-
thane Herrschaften, nach Maasgebung gegenwärtigen Recesses, auf einige Weise zu Schme-
lerung und Abbruch gereichen kann.
§. 18. Es wollen auch Ihro Königl. Mafj. die Grafen, Herren von Schönburg an ihrer
Reichs= und Creys-Seandschafft und deren Exercitio= nach der Observanz, und so weie
sie es diesfalls hergebracht, nicht hindern, iedoch unbeschader dessen, was wegen Ihrer
Königl. Mas. kandes-Fürstlichen Gerechtsamen in diesem Recess bereits oben vorgekommen.
6 19. So viel hiernächst diejenigen Jura specialia anbetrifft, welche die Grafen, Herren
dyen Schönburg in bemelderen Herrschaften zu üben haben, und von Ihrer Königl. Maj. je-
oech anders nicht, als in gehöriger Subordination bierdurch eind gestanden werden, sollen die
Grofn, Herren von Schönburg