Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(604) 
. 16. Die von Kayser Leopolch Maj. denen Grafen, Herren von Schönburg ertheilte 
Reichs-Gräfliche Digu#ät erkennen zwar Ihro Königl. Maj. wollen ihnen auch die Tita— 
latur: Hoch= und Wohlgeboren, ingleichen, wie bereics in diesem Reßess der Anfang 
damic gemachee worden, Grafen, Herren von Schönburg, zu Glaucha und Waldenburg, 
wie auch der Niedern Grafschaft Hartenstein, und Herrschaft Lichrenstein beylegen, sowol 
alle Gräfliche Honneurs und Prärogauren, gleich andern Grafen des Reichs, angedeihen 
laßen; " 
Nachdem aber in das Kayserl. Grafen= Diploma, auf derer Grafen, Herren von 
Schönburg Veranlassung, einige Ihrer Königl. Maj. als Churfürsten zu Sachsen, Ho- 
hen Juribus nachtheilige und irrige Praesupposila mit eingeflossen; Alß erkennen die Gra- 
fen, Herren von Schönburg die hierunter begangenen errores billig, declariren und ver- 
reversiren sich auch in Kraft dieses für Sich, Ihre Erben und Nachkommen, daß sie an 
solchen allen weiter keinen Theil nehmen wollen, noch obige praesupposila von ihnen und 
ihren Erben iemals allegirt werden sollen; Gestalten sie denn auch zu denenjenigen Anzei- 
gen und Declaralionen, welche von ihren respecüre Bertern und Brüdern in Remmißen 
und Penigk in annis 1724. und 1734. derer Aenderungen des Gnaden-Briefs halber, 
nach denen unten beygefügten Anschlüssen, an die Kayserl. Maj. allerunterthänigst erlaßen, 
und bey Dero Reichs-Hofrarhe durch besondere Gevollmächtigte übergeben worden, sich 
respectve nicht nur nochmals bekennen, und solche respectire vor ihre eigene tacta und 
gesta wißentlich agnosciren, sondern auch hierüber annoch ein besonderes Document aus- 
zustellen versprechen. 
§. 17. Und wie Ihre Königl. Maj. der Cron Böhmen durch diesen Recess an denen ha- 
benden tehnsherrlichen Jurihus benannter Herrschaften zu praejudiciren, oder darüber mit 
denen Grafen Herren von Schönburg in einige Transaction, als dergleichen diese letztern 
in Ansehung der Cron Böhmen einzugehen, ohnedem weder gesonnen sind, noch vermögen, 
Sich einzulassen nicht gemeynet sind; Also wollen auch Höchst-Dieselben hierdurch nichts 
eingestanden haben, was Ihnen an Ihrer tandes--Fürstl. Ober-Bothmäßigkeic über so- 
thane Herrschaften, nach Maasgebung gegenwärtigen Recesses, auf einige Weise zu Schme- 
lerung und Abbruch gereichen kann. 
§. 18. Es wollen auch Ihro Königl. Mafj. die Grafen, Herren von Schönburg an ihrer 
Reichs= und Creys-Seandschafft und deren Exercitio= nach der Observanz, und so weie 
sie es diesfalls hergebracht, nicht hindern, iedoch unbeschader dessen, was wegen Ihrer 
Königl. Mas. kandes-Fürstlichen Gerechtsamen in diesem Recess bereits oben vorgekommen. 
6 19. So viel hiernächst diejenigen Jura specialia anbetrifft, welche die Grafen, Herren 
dyen Schönburg in bemelderen Herrschaften zu üben haben, und von Ihrer Königl. Maj. je- 
oech anders nicht, als in gehöriger Subordination bierdurch eind gestanden werden, sollen die 
Grofn, Herren von Schönburg
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.