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Endlich auch dasjenige, was die Grafen, Herren von Schönburg bey dem Jure ve-
nandi en forestali hergebrache, und denen Churfürstl. Jagd= und Forst-Ordnungen niche
zuwider ist, iedoch daß die Grafen, Herren von Schönburg, vor ihre Personen, des Ja-
gens und Pürschens in bemeldeten Böhmischen tehns- Herrschaften zu aller, auch sonst
verbothener Zeit sich gebrauchen mögen.
II. In Sacris aber sollen die Grafen, Herren von Schönburg, nebst ihren Unter-
thanen mehrgemeldeter Herrschaften die Sicherheit des Status Roligionis nach dem West-
phälischen Friedens-Schluß und dem anno decretorio zu genießen, hiernächst auch das
Recht haben, ein Unter-Consistorium anzulegen, iedoch daß daßselbige unter dem Chur-
Seächß. Kirchenrath stehe, und von daher unmittelbar Befetl annehme, auch nirgends an-
derswo als zu Glaucha gehalten, keinesweges aber mehrere lnstanzien an andern Schön-
burgischen Orthen lormirr, oder durch besondere Deputatos die Sachen in Verhör gezo-
gen und decidirt werden.
So sollen auch, unter dem Vorwand des concedirten Unter-Consistorü#, keine meh-
rern Orthe, als zu denen bemeldeten Herrschaften gehörig, noch auch solche so mie der
Geistlichen Gerichtsbarkeir und andern Consistorialibus bisher unstreitig unter dem keipzi-
ger Consistorio gestanden, unter besagtes Schoͤnburgi sches Unter-Consistoriuni gezogen
werden.
Ferner sollen die Grafen, Herren von Schoͤnburg die Liturgica nach denen Chur-
Sächßischen Landes-Gesetzen und Kirchen-Ordnungen, ingleichen,
das Recht, Fast-, Buß- und Bet-Tage anzuordnen haben; jedoch dergestalt, daß sol-
ches auf iedesmal vorhergehende Verordnung aus Ihro Königl. Maj. Ober-Consislorio“
geschehen, und deme zu Folge alle ausgeschriebene Fast-Täge in denen Schönburgischen
Böhmischen tehns= Herrschaften gleichergestalt gefeyert werden sollen, immaßen denn das
Ober-Consistorium, wegen Feyerung der allgemeinen Bugß-Täge, einige Exemplaria von
denen Ausschreiben dem Schönburgischen Unter-Consistorio zu zufertigen, und sodann die-
ses, dem gemäß, das weitere nöchige gebührend zu verfügen hat.
Gleichergestalt soll denen Grafen, Herren von Schönburg das Jus examinandt, orcl-
nandi, conlirmandt et investiend clericos et Superintendemes, zuftehen, sedoc daß
die Superintendenten und sogenannten geistlichen Inspectores in das Ober-Consistorium
zu denen gewoͤhnlichen Speciminibus gestellet, die von denenselbigen auch sowohl als denen
übrigen Geistlichen bei dem Schönburgischen Unter-Consislorio abzulegende Pfliche zuvör-
derst auf Ihro Königl. Maf. als den Landesfürsten, und dann erst auf die Grafen, Her-
ren von Schönburg, als Besitzer derer Herrschaften, nahmentlich gerichter werden olle.
Und obwohl Ihro Königl. Mas. geschehen lassen wollen, daß die bereits in Diensten ste-
henden Superinteudenten und Iuspectores von dem Erscheinen allhier befreyet bleiben;
So soll jedoch nicht nur ihnen durch das Ober-Consistorium der Inhalt der son-