Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(609 ) 
schen Lehnsherrschaften Glaucha, Waldenburg und Lichtenstein, unkerm heutigen daio ge- 
schloßenen Haupt-Bergleich mit verabredet worden, daß wegen der Niedern Grafschaffe 
Hartepstein und der dazu gehörigen Herrschaft Stein, als Chur-Sächßtischen tehne, ein 
besonderer Neben-Recess abgefasset werden sollz 
Alß wird solches hierdurch bewerkstelliget und soll derselbe in allen und ieden eben die 
Verbindlichkeit als der erstere haben. 
G. 1. Gleichwie nun Ihro Königl. Maj. denen Grafen, Herren von Schoͤnburg 
bey ermeldter Niedern Grafschaft Hartenstein und Herrschaffe Scein, bit auf den beson- 
dern tehns-Nexrnm, und mie Vorbehalt der Ritter-Dienste und Donativ—Gelder, worzu 
sie doch ihre Sub-Vasallen zu Alberoda, Wilau, Hasel und Schönau zur Mitleidenheit zu 
ziehen befuge seyn sollen, in allem und ledem gleiche Jura, als denen Böhmischen Lehns- 
berrschaften in dem Haupt-Recesse nach allen darinnen befindlichen Gis gegönner worden, 
jedoch anderergestalt nicht, als mit denen in sothanem Recess durchgehends enthaltenen 
Excepiionen, Limitationen und Restrictionen, auch general- und special—- Vorbehalt, 
zugestehen, und die wider ein= und den andern angestellten fiscalischen Processe) Unter- 
such= und Rechrfertigungen, fallen, ihnen auch die tehn und Mitbelehnschaffe, ohne wei- 
tern Anstand, wenn sie nur sonsten dasjenige, was die Chur- Sächtzischen tehn-Rechte und 
Verordnungen vermögen, befolget, wiederfahren lassen; 
Also agnosciren dargegen die Grasen, Herren von Schönburg , über sothane Graf- 
und Herrschaffe die Chur-Sächßische kandes-Fürstliche Ober-Bothmäßigkeir ohne fernere 
Ausnahme, und wollen die Lehn daran, so offt dieselbe zu Falle kömmt, bey Ihro K Königl. 
Mazjt. Chur-Sächßischen tehns-Curie behörig verfolgen, und sonst gebührend verdienen, 
auch allen dem sich gemäß, bezeigen, was andern Vasallen dieser Lande gegen Ihro 
Königl. Majt. als ihren Lehns= und tandes-Herren zu Praestiren, oblieget. 
6. 2. Und da Ihro Königl. Majé. deme zufolge allergnädigst verstatten, daß 
die erwehnte Niedere Grafschaffe Hartenstein und Herrschaffe Seein zu denen in dem Haupe- 
Recess erwehnren Steuern, und dem Hohen Chur-Hause Sachsen, davon zukommenden 
Quamo, nach dem bisherigen Fuß gezogen werden, auf dieselben auch alles dasjenige, was 
denen Böhmischen Lehns-Herrschaften in Geist= und Welrlichen zugestanden worden, in der 
vorher angezogenen Maaße sich erfkrecken, mithin solche, sammt denen dazu gehörigen Va- 
sallen und andern Unterehanen, noch ferner, in Ansehung derer Praestandorum, nach der 
bißherigen Proportion, bei denen Böhmischen tehns-Herrschafften, ingleichen ratione ju- 
rischcuionts bey der Schönburgischen Regierung zu Glaucha, und dem vergönneten Unter- 
Consistorlo daselbst ohne Ausnahme gelaßen werden sollen; So erkennen solches die 
Grafen, Herren von Schönburg, nicht nur vor eine besondere kandesherrliche Gnade und 
zu allerunterthänigsten Dank, sondern erklären und verbinden sich auch dargegen, daß sie 
allem demjenigen, worzu sie sich in dem Haupt-Recess wegen der Böhmischen tehns-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.