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herrschaften verbindlich gemacht, bey Hartenstein auf das genaueste nachkommen, und eines
mehrern sich nicht anmaßen wollen) hierunker auch keine Beschwehrung des Chur-Sächß.
Lehns, noch einige Trennung und Schmählerung desselben, iemahl intendiret werden, viel-
weniger solches alles Ihro Königl. Maj#t# und Dero hohen Chur-Hause bey etwan er-
folgenden in Gottes Händen stehenden Anfall, zu einigen Praejudi#z oder Consedvenz ge-
reichen solle.
&. 3. Was wegen der Bergwerke im 7den goho des Haupt-Recesses enthalten, er-
strecket sich zwar auch auf den Obern= und Niedern Theil der Grafschafft Hartenstein,
iidoch bekommen die Grafen, Herren von Schänburg daraus niche mehr, als den dritten
Tbeil des ausfallenden Zehenden, von denen inrobenangezogenen 7'den go bemeldeten Spe
ciebus.
Urkundlich haben diesen Neben-Recess gleichfalls die Königl. Commissarien und der
Gräflich Schönburgl. Gevollmächtigte, bis auf allerhöchste Abprobation Ihrer Königl.
Majt. in Pohlen und Chur-Fürstl. Durchl. zu Sachsen, und respecitive derer Gra-
sen, Herren von Schuhug. alihabinion. unterschrieben, und mit ihren Petschafften be-
druckt.
Dresden, den Aten Mas 4 %% 1740.
5 Wilhelm August 8 Adam Friedrich
G. v. Stuhenberg. Glafey.
C9 Johann Paul Egidius Nitsche, Dr.
C.
Da die durch die neue Verfassung des Königreichs Sachsen herbeigeführten Verände-
rungen in der Verwaltung und in der Organisation der tandesbehörden, so wie die aus
dem Belerite desselben zu dem zwischen mehrern deutschen Staaten abgeschlossenen Zollver—
eine bervorgegangene Umgestaltung des Skeuerwesens eine Modisication dessen, was in den
unter Weiland des Königs von Polen und Churfürsten von Sachsen, Friedrich August
Majestät Genehmigung mie den Grafen Herrn von Schönburg über die den letztern im
Königreiche Sachsen zugehörigen fünf Herrschaften, Glaucha, Waldenburg, (schtenstein,
Hartenstein und Stein unterm áAten Mai 1740. abgeschlossenen Recessen festgesetzt worden,
in Ansehung der mie jenen veränderten Verhältnissen niche mehr zu verelnbarenden Bestim-
mungen dieser Recesse nöchig gemacht hat, und da bei der zu dem Ende zwischen den von
Sr. Königlichen Majestät von Sachsen und Sr. Königlichen Hoheie dem Prinzen Mit-
regenten in der Person der unterzeichneten Staatsminister verordneten Commissarien und