Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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dem Seiten des Hauses Schönburg bevollinöchtigten Fürsten Oro BViccor Herrn von 
Schönburg eingeleireten Vernehmung von dem letztern der Wunsch zu erkennen#gegeben 
worden ist, daß auch wegen mehrerer anderer PunckeJjener Recesse „„.über deren Auslegung 
und Anwendung rücksichelich der seir dem Jahre 1740. startgefundenen mancherlei Umge- 
staltungen der öffentlichen Verhälenisse und sonst im gtaufe der Zeic Zweifel und Irrungen 
entstanden waren, welche durch fruher bereics vorgewesene commissarische Verhandlungen 
noch nicht hatten zur Erledigung gebrachr werden können, so wie auch, daß wegen-Fest- 
stellung einiger aus dem, das Haus Schönburg Ekbetreffenden Bundesbeschluß vom 7 ten 
August 1828. und aͤhnlichen Verhaͤltnissen hervorgehender Rechte dessel ben, eine Verstän- 
digung gleichzeitig getroffen werden moͤchte; so ist bei dem solchem gemäs erfolgten Zasam- 
mentritt gedachter Commissarien und Bevollmächtigten eine Vereinigung zu Erläuterung 
der mehrerwähnten Recesse, mithin ohne daß die desfallstg igen Bestimmungen auf die Ver- 
hältnisse der Fürsten und Grafen Herrn von Schönburg wegen anderer bierländischer“ Be- 
situngen als der obgenannten fünf Herrschaften Anwendung leiden, in nachstehender Maaße 
getroffen worden: 
J. Abschnitt. 
Zu 9. 4. und 5. auch 45. und 19. des Hauptrecesses. s 
skiMncErrcchtungder Mittelappellationsgerichte und der Kreisdireckionen. hoͤrt 
die in der Gesammtregierung zu Glaucha bisher bestandene Zwischeninstanz auf. 
Die Gerichtsstellen und Obrigkeiten der Schoͤnburg'schen Receßherrschaften treten in 
unmittelbare Unterordnung unter die betreffenden Koͤniglichen Behoͤrden. 
Die Berufungen — Appellationen sowohl als Recurse — gehen von den Behörden 
erster Instanz in Justizsachen an das betreffende Mittelappellationsgericht, und in den zum 
Ressort der Kreisdirectionen gehoͤrigen Verwaltungssachen an.die betreffende Krelsdirection, 
also nach dermaliger Einrichtung an die zu Zwickau. 
Nur auf die in folgendem 9. 6. gedachten —— lide die vor- 
stehende Bestimmung keine Anwendung. 
. 2. Dem Hause Schönburg wird das Bech- der Praͤsentation zu, einer 33008. 
so wie auch für dieienigen Behörden, welche etwa in Jukunft unter einer andern: Benen- 
nung an die Stelle der vorgenannten treten, in der Maaße zugestanden, daß es jedesmal 
von Neuem zur Ausuͤbung kommt, wenn das durch fruͤhere Praͤsentation in das betref- 
fende Collegium gelangte Mitglied aus irgend einem Grunde aus demselben wieder. ausge- 
schieden ist. 
Die Praͤsentation muß längstens binnen drei Monaren nach geschehener amtlicher Be- 
nachrichtigung von der eingerretenen Vacanz erfolgen. — Der Vorgeschlagene muß den 
1835. 83
	        
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