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Gesindeordnung.
Erster Abschnirt.
Allgemeine Bestimmungen.
Begrif des Ge- §. 41. Das Verhälcniß zwischen Herrschaft und Gesinde gründet sich auf eine Ueber-
findediensiver= einkunfe, durch welche der eine Theil zu ausschließlicher teistung häuslicher und wirthschaftli-
trßhher Dienste, jedoch nicht kageweise, sondern auf einen bestimmten längern Zeitraum unaus-
gesetzt, der andere aber zu einer, dafür zu gebenden, bestimmten Vergütung sich verbind-
lich macht.
Aufwen die Ge- #. 2. Das Gesetz beziehrt sich daher auf das Gesinde beiderlei Geschlechts sowohl in
sindeordnung „R
anwendbar sey2 den Städten, als auf dem Cande.
Auf wen nicht? §. 3. Das Gesetz leider dagegen keine Anwendung:
1.) auf solche Verhälenisse, welche keine ununterbrochene Dienstleistung zum Gegen-
stande haben,
2.) auf diejenigen teistungen, welche eine wissenschaftliche, oder sonstige höhere Ausbil-
dung erfordern.
Zweiter Abschnitk.
Vorschriffen, die Eingehung des Dienstvertrags betreffend.
Wer Gesinde) #. 4. Jede selbstständige Person kann sich Gesinde miethen, insofern nicht Seiten
miethen kannk der Polizeibehörde ein gegründetes Bedenken dabei gefunden wird.
„ der Ehemann. §. 5. Im ehelichen Verhälenisse kommt es dem Manne zu, das nöthige Gesinde zum
Gebrauch des Hausstandes, der eigenen oder gepachkeren Landwirchschafe zu miethen.
b.) die Ehefran. §#. 6C. Wegen der weiblichen Oienstboren, sowohl für häusliche, als landwirthschaft-
liche Verrichtungen, gile jedoch die recheliche Bermuchung, daß die Wahl und Annahme der
Hausfrau überlassen sey; der Mann kann aber, wenn er die von der Frau getroffene Wahl
nicht billigen will, das von derselben ins Haus genommene Gesinde nach abgelaufener, ge-
setzmäsiger Dienstzeic, (F. 19. 20.) ohne Rücksicht auf die vertragsmäsig bestimmre, nach
vorgängiger Aufkündigung, enefernen.
c) getrennt le- §. 7. Ebhefrauen, welche von ihrem Ehemanne gesetzlicher Weise getrennt leben, oder
Lende Ehe= deren Ehemänner abwesend sind, können für sich Dienstboten miethen.
rauen.
#.) Gutsverwal= 6. S. Ob und wie weit diejenigen Personen, welche einem Hauswesen in der Stadt
ter u. andere oder auf dem Lande, oder einer ganzen Oekonomie vorsftehen, berechtiget sind, das erforder-
ihnen gleich= b ·
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