Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Erfordernissen gnuͤgen, welche fuͤr die Anstellung in dem betreffenden Amte uͤberhaupt vor- 
geschrieben sind. 
Bei ungnuͤgend befundener Qualification ist ein anderes Individuum binnen laͤngstens 
vier Wochen in Vorschlag zu bringen. Erfolgen die Vorschlaͤge nicht binnen der bestimm— 
ten Fristen und bleibt auch eine desfallsige Erinnerung binnen laͤngstens vierzehn Tagen 
ohne Erfolg, so kann die Besetzung der erledigten Stelle Seiten der Staatsregierung er— 
folgen; es tritt hiernach das Schoͤnburg'sche Praͤsentationsrecht erst dann wieder ein, wenn 
der auf diese Art Ernannte aus dem Collegio ausscheidet. 
F. 3. Das Haus Schönburg zahlt aus seiner gemeinschaftlichen Steuercasse zur 
Scaatscasse einen Beitrag von 
Eintausend Thaler —. —. 
ährlich zu den Kosten der Unterhaltung des Bezirksappellationsgerichts und der Kreis- 
direction. 
§#. 4. Dem von dem Hause Schönburg präsentirten Mitgliede sind vorzugsweise, 
so weic besondere Behinderungsursachen (5z. B. der Fall, wo es gesetzlich der Befkellung 
eines andern Referenten bei einlangenden Recursen bedarf, Krankheic u. s. w.) nichr ein- 
treten, die Vorträge und Commissionen in den die Schönburg'schen Receßherrschaften ins- 
besondere berreffenden Angelegenheiten, insofern nicht der Schönburg'sche Canzleidirector 
diese Aufträge erhält, zu übertragen. 
Dies schließt jedoch nicht aus, daß besagtem Mitgliede nicht auch andere Sachen zu- 
getheile, oder andere Aufträge gegeben werden können. 
§. 5. Die dem Hause Schönburg für die §. 6. erwähnten Angelegenheiren verblei— 
bende, von ihm, so wie es dies seither zu thun befugt war, auch ferner zu bestellende und 
aus dessen gemeinschaftlicher Steuercasse zu salarirende Behoͤrde wird die Benennung einer 
Gesammrcanzlei der Fürsten und Grafen Herrn von Schönburg führen und kann nach 
dem Ermessen der letzteren, auf das Personal eines Canzleidireckors, eines Secrecairs und 
der erwa nöthigen Subalkfernen beschränkt werden. Der Director muß jedoch die für den 
ihm nachstehend angewiesenen Wirkungekreis gesetzlich erforderliche juristische Befähigung 
baben, und innerhalb der Schönburg'schen Receßherrschaften wesentlich wohnhaft seyn. 
Dem jedesmaligen Canzleidirector wird hierdurch der Rang zunächst nach den könig- 
lichen Amtshauptleuren verliehen; es kann ihm auch die Benennung als Amtshaup'mann 
beigelegt werden. 
§. 6. Von dem Wirkungskreise und der Competenz der zeitherigen Gesammtregierung 
zu Glaucha verbleiben der Gesammtcanzlei 
a.) alle Angelegenheiten, welche auf die dem Hause Schönburg überlassene Erhebung 
von Steuern und Abgaben Bezug haben;
	        
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