Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

( 613 ) 
b.) diejenigen sonstigen Angelegenheicen, welche niche vermöge des gegenwärtigen Ab- 
kommens auf die Staatsbehörden übergehen. 
. 7. In den nach vorstehendem §. 6. zum Ressort der Gesammrcanzlei gehörigen 
Angelegenheicen kann eintretenden Falls von den Staatsbehörden nicht unmittelbar an die 
Schönburg'schen Unterbehörden verfüge werden, sondern nur durch besagte, hierunter die 
ausschließende Mittelinstanz bildende Canzlei und zwar in der Regel, ohne Dazwischenkunfe 
der königlichen Mirtelbehörden aus den Ministerien, an welche auch die Recurse und Be- 
schwerden gegen die Verfügungen der Gesammrcanzlei in dergleichen Angelegenheicen zu 
bringen find. 
§. 8. Gehören die F. 6. gedachten Sachen in das Gebiet der Administrativjustiz, 
so har sich die Gesammtcanzlei der Enrscheidung zu enthalten, solche vielmehr zur Cogni- 
rion der Kreisdirection zu bringen, welche in der Regel den Canzleidirector beim Vortrag 
der Sache zuzuziehen hat. 
§. 9. Für andere als die §J. 6. bezeichneren, die Receßherrschaften betreffende Ver- 
waltungsangelegenbeiten finder eine Mitwirkung der Schönburg'schen Gesammtcanzlei in der 
Art State, daß der Canzleidireckor im Allgemeinen und namentlich auch, was das Ver- 
bältniß zur Kreisdirection betrifft, in eine Stellung critt, welche der der Amtshauptleute 
oder der Beamten, welche etwa in Zukunft unker einer andern Benennung an deren Stelle 
ktreten, gleich ist. 
Dem Canzleidirector werden auch die vorkommenden Falls in den Receßherrschafeen zu 
ertheilenden speciellen Commissionen aufgetragen, wenn niche besondere Anstandsgründe 
vorwalten, wie in solchen Fällen, wo er selbst betheiligt seyn sollte, oder wo ein Con- 
flict der Rechte der Krone Sachsen mit den Receßbefugnissen des Hauses Schönburg 
Statt findet. 
§. 10. Die Gesammrcanzlei vertritt die Stelle einer tehns= und Hypothekenbehörde 
für die von den Receßherrschaften dependirenden Afterlehne des Hauses Schönburg. 
Komme es aber dabei zu richrerlichen Erörterungen, so har sie die Sache an ein Schön= 
burg'sches Justizamt zu verweisen, von welchem sodann die remedia juris an das Bezirks- 
appellationsgericht ergehen. 
69. 14. Auch kann von dem Gesammthause Schönburg sowohl, als von einzelnen 
Herrschaftsbesitzern der Canzleidirector zu Besorgung von Haussachen und in Betreff ihres 
Besitzthums, z. B. zu Verpflichtung der Gerichtsvorstände und dergleichen mit Aufträgen 
versehen werden, insoweit solche mit dessen sonstigen Dienstpflichren vereinbar find, und so- 
fern sie nicht eine in den Gang der Rechtspflege oder der Verwaltung eingreifende Instanz 
begründen. · 
O 
83
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.