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noch zwei juristisch befahigte Beisitzer von dem Hause Schoͤnburg bestellt werden, oder es
tritt, wenn dieses unterbleibt, das zu H. 8. dieses Abschnitts bestimmte Verfahren ein.
Die Patronatrechte sollen den Besitzern der Receßherrschaften, wo und wie sie diesel-
ben hergebracht haben, ungeschmaͤlert verbleiben.
§. 19. In Bezug auf die Bestellung ihrer in öffenrlichen Functionen angestellten
Diener sind die Fürsten und Grafen Herrn von Schönburg in soweit beschränke, daß die-
selben der Staatsregierung gegenüber die nachstehenden Bestimmungen zu beobachten
haben:
a.) Sie können, was die Berufung angeher, dergleichen Functionen nur gesetzlich qua-
lisicirten Personen übertragen;
b.) Sie werden, was die Bestimmung des Diensteinkommens ihrer Diener anbelangt,
dafern vermöge allgemeiner Gesetzgebung eine Fixirung der richterlichen Beamten für noch-
wendig erklärt werden sollte und es nicht schon ohnedies geschehen ist, die Vorstände ihrer
Gerichtsbehörden ebenfalls auf festen Gehalt setzen, dessen Berrag lediglich durch Ueberein-
kunft unter den Betheiligten bestimme wird; Würden aber die Gesetze für die Patrimo-
nialgerichte des übrigen Königreichs eine Summe festsetzen, unter welcher die Gerichtsvor-
stände nicht salarirt werden können, so haben die Fürsten und Grafen Herrn von Schön-=
burg bei gedachter Firirung dieses Minimum in soweic, als es der Ertrag der Geriches-
einkünfte des betreffenden Gerichts zuläße — daher in thunlichster, von dem Justizminik-
sterlo nöthigenfalls zu ermäßigender Maaße — ebenfalls innenzuhalten.
Ic.) Sie können in Ansehung der Entfernung ihrer Diener vom Amte, hinsschrlich der
zu ordentlichen Richterstellen bei ihren Justizämtern und bei den ihnen selbst zugehörigen
Vasallengerichten künftig zu Berufenden eine Entziehung oder Verminderung des bestal-
lungsmäsigen Gehaltes (sey es mit oder ohne Entfernung aus den Dienstverhältnissen,)
ungesucht nur mit Genehmigung oder in Folge einer Aufforderung des Justizministerii
verfügen.
Wie aber jene Genehmigung niche versagt werden wird, sobald Gründe vorliegen,
welche nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Enrfernung eines Staatsdieners vom Amre
berechtigen, oder die sonst — namentlich in Fällen, wo die Anstellung des Besserungs-
verfahrens gegen Staatsdiener bestimmt ist, oder die Bezug auf die Verhaͤltnisse der frag=
lichen Beamten zu ihrer Gerichrsherrschaft haben, — für erheblich genug geachtet werden;
so verbleibe auch anderer Seits der Königlichen Regierung, vermöge des Aufsschtsrechts,
das Befugnis, den Fürsten und Grafen Herrn von Schönburg die Enfernung eines un-
rüchtigen Beamten aufzugeben;
d.) Sie haben sich in Betreff anderer als der obberührten Puncie in den Verhand-
lungen mie ihren Beamten solcher Stipularionen zu enthalten, denen allgemeine für die