Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(626 ) 
v. Abschnitt. 
Zu §. 14. des Hauptrecesses. 
. 1. Was hier auf die Steuermitleidenheit Bezug hat, aͤndert sich in Gemaͤsheit 
dessen ab, was zum §. 10. des Hauptrecesses oben im IIlten Abschnitt verabredet worden ist. 
6. 2. An die Stelle der wegen des Erscheinens auf den tand= und Ausschußtagen 
§. 14. des Hauptrecesses enthaltenen Bestimmung, daß das Haus Schönburg unter den 
Grafen und Herrn erscheine, und bei'm weitern alusscuss eine Stelle habe, ctreten die 
betreffenden Vorschriften der Berfassungsurkunde vom 4. September 1831. über die 
Zusammensetzung der Ständeversammlung. 
VI. Abschnitt. 
Zu 9. 15. des Hauptrecesses. 
Die Verpflichtung der Geistlichen und der Mitglieder der geistlichen Behörde so wie 
die der weltlichen Diener, welche ein öffentliches Ame in den Receßherrschaften bekleiden, 
erfolgt nach dem nachstehenden Formular, welchem bei gelstlichen Stellen der Religions= 
eid und bei richterlichen noch der Richtereid einzuschalten ist. 
Verpflichtungsformular. 
Sie sollen geloben und schwören, daß dem Allerdurchlauchtigsten 2c. unserm aller- 
gnädigsten Herrn als dem Landesfürsten und dann ferner dem rc. Herrn von Schönburg 
als ihrer Dienstherrschaft sie getreu und gewaͤrtig sein, — (hier wird der Religionseid: 
„bei der reinen Lehre 2c.“ eingeschaltet) hierüber Sr. Koͤnigl. Majestaͤt Ehre, sowohl 
Dero Land und Leute auch der ꝛc. Herrn von Schoͤnburg Nutzen und Frommen foͤrdern, 
hingegen Schaden nach ihrem Vermoͤgen warnen und wenden, die Landesverfassung des 
Königreichs beobachten und bewahren, demnächst das ihnen anvertraute Amt nach den 
Gesetzen und nach Maasgabe der bereits ertheilten und künftig noch zu erkheilenden aller- 
böchsten Vorschriften nach allen ihren Kräften mit gewissenhafter Treue und Fleiß ver- 
walten, in allen Sachen, dazi#k von der 2c. Herrn von Schönburg wegen sie gebraucht 
oder ihnen befohlen würde, die zwischen der Krone Sachsen und dem Hause Schönburg 
aufgerichteten Recesse auf das genaueste beobachten und dawider in keine Weise handeln — 
(bier erfolgt die Einschaltung des Richtereides) — auch alles andere thun, halten und 
lassen wollen, was getreue Diener und Unterthanen von Gortes= auch von Gewohnheits- 
und Rechtswegen zu thun und zu lassen schuldig sind. Ganz getreulich und ohne Gefährde. 
VII. Absch nit t. 
Zu 99. 16. bis 18. des Hauptrecesses. 
H. 1. Die Jürsten und Grafen Herrn von Schönburg gehören zu dem hohen Adel
	        
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