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Landes zu verweilen, die unbeschraͤnkte Frätheie za, ihren Aufenthalt · in jedem zum Deue-
schen Bunde gehörigen und mit demselben in Frieden lebenden Staate zu nehmen und
unter denselben Voͤrausfetzungen in die Dienste solcher Stadten zu treten.
Die wirklichen Besitzer von Receßherrschaften werden kurch einen solchen Aufenthale
außerhalb Landes oder Eintrict in fremden Staarsdienst des Staatsbuͤrgerrechts „wenn sie
es nicht selbst aufgeben, nicht verlustig.
§. 9. Die Beilegung von Titeln und Prädicaten an, ihre Diener ist den Bit itzern
der Receßherrschaften in so weit gestattet, als solche dem amtlichen Wirlungokreise der zu
Praͤdicirenden angemessen sind.
Verleihungen von Titein ohne Amt sind nichtig.
VIII. Abschnitt.
Zu §. 19. des Hauptrercesses.
. 4. Die Steelle im F. 19. des Hauptreresses von den Worten: „Amts und
Stadtphysicos“ bis zu den Worten: „zu privilegiren“ tritt außer Wirksaunkeit und es
gelten an deren Statt die nachfolgenden Grundsätze:
. 2. Den Fürsten und Grafen Herrn von Schoͤnburg stehet das Recht der An-
stellung von Medicinalpersonen in den Receßherrschaften in allen den Fällen zu, wo solche
im übrigen Königreiche von der Staarsbehörde erfolge; sie haben aber, was die Qualisica-
tion der Anzustellenden betriffe, und sonst die deshalb bestehenden gesetzlichen. Vorschriften
allenthalben zu beobachten.
9. 3. Das Zecht, Privilegien und Concesskonen mie Verbietungsrechten verbunden,
auch Oispensationen von gesetzlichen Vorschriften —, mite Ausnahme des dem Unrerconsfl=
storio zu Glaucha zeicher zugestandenen Oispensationsrechtes — zu ertheilen, blet der
Krone Sachsen vorbehalren.
§. 4. Das Befugnis zu Gewerben, zu deren Betrieb nach gesetzlichen Vorschriften
außer den Receßherrschaften eine Concession der Staatsbehoͤrde erforderlich ist, solche fuͤr
besagte Herrschaften zu geben, wird den Fuͤrsten und Grafen Herrn von Schönburg über-
lassen.
H. 5. Bei Ausübung des vorgedachten Befugnisses haben sich biese innerhalb der
Grenzen zu halten, welche in gleichen Faͤllen von den Staatsbehoͤrden im uͤbrigen Koͤnig-
reiche beobachtet werden, namentlich auch ruͤckfichtlich der Sicherstellung oͤffentlicher Abgaben.
. 6. Mit der Ertheilung der Concefsionen koͤnnen die Fuͤrsten und Grafen Herrn
von Schoͤnburg die Auflegung eines Canons oder die Erhebung einer sonstigen Gebuͤhr
nur in so weit und nach solchen Saͤtzen verbinden, als dies Seiten der Staatsbehoͤrden
geschiehe oder ihnen solches aus einemm andern auf den Receßverhälenissen nicht beruhenden
guͤltigen Rechtstitel zusteht.