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é6. 7. Das Befugnis der Concessionsertheilung übe die Gesammrcanzlei nach darüber
eingeholter Entschließung der betreffenden Herrschaftebesitzer uuns.
6. S8S. Die Ertheilung der §. 4. gedachten Concessionen gebührt zwar den Fürsten
und Grafen Herrn von Schönburg mit Ausschluß der Staatsbehörden; das Ministerium
des Innern kann jedoch die Gesammtcanzlei zu deren Ertheilung anweisen, wenn auf die
von den Betheiligten gegen eine abfällige Schönburg'sche Resolution geschehene Vorstellung
der Grund der erfolgten Verweigerung nicht ausreichend befunden wird.
§. 9. Was vorstehend H#§#. 5. bis S. über das Schönburg'sche Concessionirungs-
recht bestimmr ist, leidet auch auf das nach Maasgabe des Hauptrecesses ihnen verbleibende
Recht, Statuta, Kramer-, Handwerks= und andere Innungen zu confirmiren, gleichmäsige
Anwendung.
# 10. Das im Recesse den Fürsten und Grafen Herrn von Schönburg nachge-
lassene Recht der Begnadigung wird folgendergestalt näher bestimmt:
Sie haben das Befugnis, Strafen, die in Sachen, so bei Gerichten in den Receß-
herrschaften anhängig, erkannt sind, in so fern sie nicht in tebensstrafen b stehen, oder
Zuchthaus= oder Gefängnisstrafen von vier Jahren übersteigen, zu verwandeln, zu vermin-
dern oder zu erlassen.
Von diesem Befugnisse bleiben jedoch solche Strafen ausgeschlossen, welche wegen Hoch-
verraths, wegen Verbrechen gegen den König, wegen Aufruhrs, wegen Oienstverbrechen
Königlicher Diener, wegen Hinterziehung von Staatsabgaben und Beeinträchtigung von
Regalien zuerkannt sind.
Auch haben die Fürsten und Grafen Herrn von Schönburg da, wo nach den beste-
benden Gesetzen eine Verwandlung der Strafen in blose Geldstrafen überhaupt nicht zu-
lassig ist, sich deren ebenfalls zu enthalten.
.- Fürsten und Grasen Herrn von Schönburg haben das Begnadigungs-
recht nicht auszuüben, ohne in Fällen, wo gleichzeitig oder allein auf Geldstrafe erkannt ist,
das Gutachten der Behoͤrde, bei welcher die betreffende Sache anhaͤngig war, und in an-
dern Faͤllen ausserdem noch das Gutachten der Gesammtcanzlei gehoͤrt zu haben.
§. 12. Auf unmirtelbar bei der Staaksregierung angebrachte derartige Begnadi-
gungsgesuche, in Fällen, wo den Fürsten und Grafen Herrn von Schönburg das Begna-
digungerecht zusteht, wird von ersterer, in so fern nicht eine allgemeine Amnestie eintrirt.
oder der Inculpat zur Verbüßung in die allgemeine Landesanstalt bereits aufgenommen ist,
nicht eingegangen werden, bevor dieselben nicht der Cognition des Hauses Schönburg un-
terlegen haben.
Bei der desfallsigen Entschliessung der Staatsbehörde, auch wenn sie abweisend ist,
hat es sein Bewenden.
#. 13. Die Bestärigung der Stadtrathemieglieder Lehet in den Städren der Re—
cehherrschaften den Herrschaftsbefitzern zu.
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