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Auf das ihnen bei der Wahl der Stadtrathemicglieder selbst etwa zustehende Mitwir-
kungsrecht soll bei Verabfassung der tocalstatute die erforderliche Rücksicht genommen
werden.
6 14. Den Herrschaftsbesitzern stehee auch das Befugnis zu, daß ohne ihre Be-
willigung keine neuen Unterthanen in ihren betreffenden Herrschaften aufzunehmen sind, in
so weit dies Recht nicht andern Obrigkeiten der Necehherrschaften dermalen zukommt; die-
selben haben sich aber hierbei nach den bestehenden Gesetzen zu achten und in so fern nach
diesen zu deren Aufnahme die Zustimmung der betreffenden Gemeinden oder anderer Be-
theiligten und bei Ausländern die der Staatsregierung nörbig ist, ist solche auch in den
Receßherrschaften, ausser der obgedachten Bewilligung der Herrschaftsbestitzer erforderlich.
§. 15. Wenn die Erbhuldigung bei verkommenden Veränderungen der tandesherr-
schaft von dem tandesherrn unmittelbar eingenommen wird, so muß auch deren biistung
von den Fürsten und Grafen Herrn von Schönburg persönlich, und zwar, wenn sie im
übrigen Königreiche von Deputirten abgeleistet wird, durch einen solchen aus ihrer Mitte
geschehen; sie wird jedoch jedesmal separat angenommen werden.
Wird dagegen die Erbhuldigung durch Commissarien oder Behörden eingenommen, so
können die Fürsten und Grafen Herrn von Schönburg solche durch einen Bevollmächeig-
ren oder durch Einsendung einer Zer ichtlich recognoseirten Erbhuldigungsurkunde nach der
gewöhnlichen Formel ablegen. ·
IX.Abschnikk.
5.1.DieRecesseVomJahre1740-.-w«erdennebsteinerdengeg-emvärrigenReceß
enthaltenden Declaration durch das Gesetz- und Verordnungsblatt publicirt, auch werden
die Behoͤrden angewiesen werden, jene Recesse und diese Declaration genau zu beobachten.
. 2. Sollten über die Auslegung vorbesagter Recesse Zweifel zwischen der Staats-
regierung und den Fürsten und Grafen Herrn von Schönburg entstehen, oder sollten letz-
tere diese Recesse durch ein Gesetz, eine Verordnung oder einen sonstigen Act der Staats-
behörde für verletzt halten und desfallssge Reclamationen nebst den daraus hervorgehenden
Ansprüchen im Wege der Beschwerdeführung oder Worstellung nicht zu erledigen seyn —
als in welchem Fall die entgegenstehenden Gründe von den betreffenden Behörden anzuge-
ben sind — und es provocirken die gedachten Fürsten und Grafen auf rechtliche Entschei-
dung, so finder der Rechtsweg bei demjenigen Gerichtshofe Statt, vor welchem der Staats-
fiscus zu belangen ist.
9. 3. Die Mitglieder des bekreffenden Gerichtshofs sind für solche Fälle aller gegen
Se. Königliche Majestät von Sachsen habenden Pflichten von selbst entbunden und blos
auf den Richtereid verwiesen und das Verfahren mit Inbegriff des Instanzenzuges wird
nach den allgemeinen prozeßgesetzlichen Vorschriften geleiret.