Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Jedoch steht es den Fürsten und Grafen Herrn von Schönburg frei, vor dem jedes- 
maligen Schlusse des Verfahrens darauf anzutragen, daß die Abfassung des Erkenntnisses 
nicht von dem betreffenden Gerichtshofe selbst, sondern enéweder nach ihrer Wahl, durch 
eines der übrigen Appellationsgerichte hiesiger Lande, oder auch, wenn es auf die Abfassung 
einer Enescheidung in erster Instanz ankommt, von dem Spruchcollegio der Juristenfacul= 
tät zu teipzig erfolge. Oie rechrskräftig gewordenen Entscheidungen werden auf den An- 
trag der besagren Fürsken und Grafen pünktlich vollzogen werden. 
. 4. Wenn der Bundesbeschluß vom 7t6en August 1828. den Fürsten und Gra- 
sen Herrn von Schönburg die Gewähr des Deutschen Bundes für die ihnen dadurch zuge- 
standenen Rechte bereits sichert; so werden im Uebrigen die Recesse vom Jahre 1740. 
nebst dem dermaligen Erläuterungerecesse ebenfalls in der Maase unker den Schutz des 
Deutschen Bundes gestellt werden, daß wenn die zugesicherte Rechtshülfe so, wie sie nach 
den vorstehenden Paragraphen dieses Abschnittes Statt finden soll, in irgend einem Falle 
auf irgend eine Weise beschränke, behindert oder verweigert werden sollte, dem Hause 
Schönburg der Recurs an die Bundesversammlung mit der Wirkung offen stehe, daß 
diese berufen sey, bei gegründer befundener Beschwerde die Gewährung der vertragsmäsigen 
Rechtshülfe zu veranlassen. 
Königlich= Sächsischer Seits werden die zu Uebernahme dieses Schutzes erforderlichen 
Schricte bei der Bundesversammlung geschehen, und es werden derselben zu diesem Behufe 
die besagten Recesse miegetheilc werden. 
§.In Betracht, daß durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts 
dem Hause Schönburg vollständige Gewährleistung seiner vertragemäsigen Gerechtsame ge- 
sichert und hiermie der Zweck der in Bezug auf die Recesse vom Jahre 1740. zu Wien 
unter'm 1 8ten Mai 1815. von Weiland des Königs Friedrich August Majestät gegen 
die Kaiserlich-Königlich= und Königlichen Höfe von Rußland, Oesterreich, Frankreich, 
England und Preussen ausgestellten Oeclaration erledigk ist, so wird sich Seiten der Für- 
sten und Grafen Herrn von Schönburg aller aus dieser Declaration herzuleitenden Be- 
rufung an benannke fünf Höfe von dem Zeitpunkte an, wo der Deutsche Bund zu Ueber- 
nahme des im vorhergehenden Paragraph erwähnten Schutzes sich wird erklärt haben, 
bierdurch gänzlich und ausdrücklich begeben. 
Von diesem Uebereinkommen die besagten fünf Höfe in Kennenis zu setzen, behäle die 
Königlich-Sächsische Regierung sich vor. 
Urkundlich haben die Königlichen Commissarien und der Schönburg'sche Bevoll- 
mächrigte als solcher die vorstehend verabredere Uebereinkunft, unter Bezugnahme auf 
das derselben angefügte, wegen Regulirung des Gleitswesens in den Schönburg'’schen 
HZeceßherrschaften unter'm Sten Juli 1835. gekroffene besondere Abkommen bis auf
	        
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