Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(633 ) 
D. 
Wos Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ꝛc. tc. ec. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen rc. 
urkunden hiermit und bekennen für Uns, Unsere Erben und Nachkommen a an der Krone 
Sachsen: 
Nachdem zu Erläurcerung der mie dem Hause Schönburg über die demselben im 
Königreiche Sachsen zugehörigen Herrschaften Glaucha, Waldenburg, (ichtenstein, Har- 
tenstein und Stein unter'm Aten Mai 1740. abgeschlossenen Recesse durch Unsere dazu 
verordneten Commissarien und den Bevollmächtigten der Fürsten und Grafen Herrn von 
Schönburg eine Uebereinkunft getroffen und unter'm gien October 183 5. vollzegen, auch 
von den am tandtage 1833. und 1834. versammelt gewesenen getreuen Ständen die Er- 
mächtigung dazu, insoweit das Verglichene der ständischen Zustimmung bedürfen würde, 
im Voraus ertheile worden ist; 
So haben Wir diese Uebereinkunft durchgängig genehmiger und erklären, daß Wir 
derselben Unserer Seits genau nachgehen lassen und nicht gestarten wollen, daß ihr jemals 
zuwider gehandelt werde. 
Zu dessen Urkund haben Wir gegenwärcige Erklärung unter Vordruckung des Koͤnig— 
lichen Siegels eigenhaͤndig unterschrieben. 
So geschehen zu Dresden, am 7ten November 1835. 
Anton. 
Friedrich Ausus, H. z. S. 
Hans Georg von Carlowitz. 
  
Declaration 
für die Färsten und Gra- 
fen Herrn von Schönburg, 
wegen der zu Erläuterung 
der Recesse vom Aten Mai 
1740. getroffenen Ueber- 
einkunft.
	        
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