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.120.) Verordnung,
die Stempelbefreiung in Heimathsangelegenheiten betreffend;
vom 2ten December 1835.
Z. Erledigung von Zweifeln in Bezug auf die §. 25. und 26. des Heimathegesetzes
vom 26sten November 1834. enthaltenen Bestimmungen wird, unter Berücksichtigung der
bei den tandtagsverhandlungen über dieses Gesetz dargelegten ständischen Absicht, mie Aller-
böchster und Höchster Genehmigung hierdurch verordnet:
daß die in Folge des Heimathsgesetzes auszufertigenden Verhalescheine und die von
Privatpersonen etwa einzureichenden schriftlichen Gesuche um Ausfertigung von Heimath-
scheinen der Stempelsteuer nicht unrerworfen sein sollen.
Dresden, den Z#ten December 1835.
Ministerium des Innern.
von Carlowictz.
Tbimmig.
4121.) Verordnung,
die Instanzen und das Verfahren in Verwaltungsjustizsachen beim
Postwesen bekkeffend;
vom 7ien December 1835.
Die weitere Ausfuͤhrung der, in dem Gesetze uͤber das Administrativjustizverfahren,
vom 30sten Januar d. J., enthaltenen Vorschriften erheischt, daß auch rücksichtlich der
Instanzen und des Verfahrens in Verwaltungsjustizsachen beim Postwesen, das Erforder-
liche bestimmt werde.
Das Finanz-Ministerium verordnet demnach, im Einverständnis mit dem Ministerium
der Justiz, wie folget:
§ 1 . Da in den Postgesetzen und Verordnungen solche Bestimmungen, über wel-
che ein Rechtsstreit unter Privaten entstehen, und die administraecivrichterliche Kompetenz