Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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der Postbehoͤrden eintreten könnte, nicht vorzukommen pflegen, und die nach 99. 31.—33. 
des erwähnten Gesetzes vom 30sten Januar d. J. zulässigen Rekurse gegen de Verfügun- 
gen und Aussprüche der Verwalkungs= also auch der Postbehörden, in gewöhnlichen Ad- 
ministrativangelegenheiten, an einen bestimmten Instanzenzug nicht gebunden sind: so beste- 
ben für die, beiim Postwesen, ausser den reinen Verwaltungsgegenständen, noch ressorti- 
renden Administrarivstrafsachen, nicht mehr, als zwei Instanzen. 
6. 2. Die erste Instanz wird vom Oberpostamte in teipzig gebilde. Dasselbe 
führer die Unrersuchungen gegen Angeschuldigte, fällt das erste Erkenntnis, und vollstreckt 
die Enrscheidungen. 
. 3. Genannte Behörde ist befugk, wegen Vernehmungen und Abhörungen der 
ausserhalb des leipziger Justizamtsbezirks sich aufhaltenden Angeschuldigten, Zeugen und 
anderer Personen, ferner wegen Anstellung von kokalerörterungen, die kompetenten Ver- 
waltungsobrigkeicen, namentlich die Justizämter und Patrimonialgerichte, in vorgedachter 
Eigenschafe, ingleichen die Scadträthe, zu requlriren. Diese Behörden sind verpflichre#, 
den an sie gelangenden Requisizionen Gnüge zu leisten. 
#. 4. Auf Rekurse in Poststrafsachen entscheider das Finanz-Ministerium in zwei- 
ter Instanz, nach Maasgabe der Bestimmungen §#is 18. und 40. des Gesetzes über das 
Administrativjustizverfahren, vom 30sten Januar dieses Jahres. 
§ 5. Das Oberpostamt ist ferner zur Untersuchungsführung, Entscheidung in er- 
ster Instanz, und zur Wollstreckung der Erkenntnisse, in den, gegen die ihm unkergebenen 
höhern und niedern Postbeamten, wegen Dienstvergehungen anhängig werdenden Diszipli- 
narstrafsachen, kompetent. 
§. 6C. In dergleichen Sachen ist nur das Rechtsmittel des Rekurses zulässig, auf 
welches das Finanz Ministerium in zweiter Instanz entscheidet. 
. 7. Bei Diensiverbrechen gebühret dem Oberpostamte die vorläufige summari- 
sche Untersuchung, die Beschlußnahme über Abgabe an die nach dem Gesetze vom 28sten 
Januar 1835. C. über privilegirte Gerichtsstände, 9. 11. No. 1. als kompetent zu be- 
trachrende Gerichtsbehörde, die Ergreifung der erforderlichen Sicherheitsmaasregeln gegen 
die Flucht des Verbrechers und Gefährdung des fiskalischen Eigenthums, so wie die Kon- 
kurrenz bei der Uncersuchungsführung vor der Justizbehörde, in derselben Maase, wie hier- 
über allenrhalben das Geseß über das Untersuchungsverfahren gegen Uebertretung der ge- 
setzlichen Vorschriften in Sachen der indirecten Abgaben vom 27’sten Dezember 1833. 
Kis 222. bis mit 226. verordnet. . 
5.8.ImübrigensindrücksichtlichdesVerfahrensinden zur Kompetenz des Ober— 
postamts gehoͤrenden Strafsachen, die Vorschriften des Gesetzes unter D., die Administra— 
tivjustizsachen betreffend, vom 30sten Januar 1835. insbesondere 9. 34. und ff. mit 
dn denahn. auf die hier §. 2. bis mit 7. angeordneten Bestimmungen, puͤnktlich zu 
efolgen.
	        
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