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eine, noch der andere Theil kann sich durch Ueberlassung oder Zurückgabe des erwg gege- Dolbiehung "pn
benen Miethgeldes dieser Verbindlichkeir entziehen. dietheontracts.
§&. 22. Weigerr sich die Herrschafe das Gesinde anzunehmen, so verlierk sie das Folgen der Wei-
Miethgeld und muß das Gesinde eben so schadlos halten, wie in dem Falle, wenn das Ge- auf Seuen
sinde während der Dienstzeit ohne rechrlichen Grund enrlassen worden ist. (§. 105.) Doch der Herrschaft.
kann die Herrschaft vor Antritc des Dienstes von dem Verrrage aus eben den Gründen
abgehen, aus welchen sie berechrige seyn würde, das Gesinde vor Ablauf der Dienftzeit zu
entlassen. (§. 96.) Auch ist sie dazu berecheigt, wenn das Gefinde sich zuerst geweigert
hat, den Dienst anzurreten. In beiden Fällen kann die Herrschafe das gegebene Mierh-
geld zurück fordern.
. 23. Weigerk sich das Gesinde den Dienst anzurreten, so ist dasselbe auf Verlangen des b.) auf Seiten
Dienstgebers von der Polizeiobrigkeit durch Zwang dazu anzuhalten und, unter Andro- des Gesindes.
hung des Schadenersatzes und des eintretenden Strafverfahrens, durch die Gerichtsfolge in den
Dienst einzuführen.
Bleibe diese Maageregel fruchtlos und ist die Herrschaft deshalb genörhige einen andern
Dienstboren zu miethen, oder, in dessen Ermangelung, Lohnarbeicer anzunehmen, so ha:
das Gesinde den Schaden, welcher der Herrschaft hierdurch erwächst, zu ersetzen, und das
empfangene Miekhgeld zurück zu geben, verfällt auch in eine Gefängnißstrafe, welche je-
doch nicht über acht Tage auszudehnen ist. «
6. 24. Kann jedoch das Gesinde nachweisen, daß die Herrschaft nach der Zeit des Rechtmäsige
geschlossenen Miechvertrags sich gegen den Dienstboren, an dessen Sielle es von derselben PBeigerunge!
gemiekhet worden war, solche Handlungen, wie #. 98. unter 1. bis 5. bezeichnet worden, Fanndes, en“
habe zu Schulden kommen lassen und daß dieser dadurch den Oienst zu verlassen genöthige Dienst anzutre-
worden sey, so kann dasselbe zum Anrritte des Oienstes nicht gezwungen werden, sondern ten.
es ist nur das Miethgeld zuruͤckzugeben verbunden.
9. 26. Das Gesinde ist nicht verbunden den Dienst anzutreten, sobald die Herr-
schaft, ohne ihm solches bei der Ermiethung eroͤffnet zu haben, auf laͤngere Zeit, als die
bedungene Miethzeit dauert, in dessen Begleitung eine weite Reise in das Ausland unter-
nehmen, oder ihren Wohnsitz ausser Landes verlegen und das Gesinde dahin mitnehmen will.
Auch bei Veraͤnderung des Wohnsitzes im Inlande, an welcher das Gesinde Theil neh—
men soll, braucht letzteres, falls ihm der Umstand nicht bei der Vermiethung bekannt ge—
macht ward, den Dienst nur dann anzutreten, wenn sich die Herrschaft verbindlich macht,
den Dienstboten nach seiner Wahl entweder an den Ort der Vermiethung, oder bei gleicher
Entfernung, in seine Heimath auf ihre Kosten zuruͤck zu senden.
§. 26. Wird das Gesinde ohne seine Schuld den Dienst anzurreten ausser Stand
geseht, so muß die Herrschaft mit der Zuräckgabe des Miethgeldes sich begnuͤgen.