Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

(21) 
eine, noch der andere Theil kann sich durch Ueberlassung oder Zurückgabe des erwg gege- Dolbiehung "pn 
benen Miethgeldes dieser Verbindlichkeir entziehen. dietheontracts. 
§&. 22. Weigerr sich die Herrschafe das Gesinde anzunehmen, so verlierk sie das Folgen der Wei- 
Miethgeld und muß das Gesinde eben so schadlos halten, wie in dem Falle, wenn das Ge- auf Seuen 
sinde während der Dienstzeit ohne rechrlichen Grund enrlassen worden ist. (§. 105.) Doch der Herrschaft. 
kann die Herrschaft vor Antritc des Dienstes von dem Verrrage aus eben den Gründen 
abgehen, aus welchen sie berechrige seyn würde, das Gesinde vor Ablauf der Dienftzeit zu 
entlassen. (§. 96.) Auch ist sie dazu berecheigt, wenn das Gefinde sich zuerst geweigert 
hat, den Dienst anzurreten. In beiden Fällen kann die Herrschafe das gegebene Mierh- 
geld zurück fordern. 
. 23. Weigerk sich das Gesinde den Dienst anzurreten, so ist dasselbe auf Verlangen des b.) auf Seiten 
Dienstgebers von der Polizeiobrigkeit durch Zwang dazu anzuhalten und, unter Andro- des Gesindes. 
hung des Schadenersatzes und des eintretenden Strafverfahrens, durch die Gerichtsfolge in den 
Dienst einzuführen. 
Bleibe diese Maageregel fruchtlos und ist die Herrschaft deshalb genörhige einen andern 
Dienstboren zu miethen, oder, in dessen Ermangelung, Lohnarbeicer anzunehmen, so ha: 
das Gesinde den Schaden, welcher der Herrschaft hierdurch erwächst, zu ersetzen, und das 
empfangene Miekhgeld zurück zu geben, verfällt auch in eine Gefängnißstrafe, welche je- 
doch nicht über acht Tage auszudehnen ist. « 
6. 24. Kann jedoch das Gesinde nachweisen, daß die Herrschaft nach der Zeit des Rechtmäsige 
geschlossenen Miechvertrags sich gegen den Dienstboren, an dessen Sielle es von derselben PBeigerunge! 
gemiekhet worden war, solche Handlungen, wie #. 98. unter 1. bis 5. bezeichnet worden, Fanndes, en“ 
habe zu Schulden kommen lassen und daß dieser dadurch den Oienst zu verlassen genöthige Dienst anzutre- 
worden sey, so kann dasselbe zum Anrritte des Oienstes nicht gezwungen werden, sondern ten. 
es ist nur das Miethgeld zuruͤckzugeben verbunden. 
9. 26. Das Gesinde ist nicht verbunden den Dienst anzutreten, sobald die Herr- 
schaft, ohne ihm solches bei der Ermiethung eroͤffnet zu haben, auf laͤngere Zeit, als die 
bedungene Miethzeit dauert, in dessen Begleitung eine weite Reise in das Ausland unter- 
nehmen, oder ihren Wohnsitz ausser Landes verlegen und das Gesinde dahin mitnehmen will. 
Auch bei Veraͤnderung des Wohnsitzes im Inlande, an welcher das Gesinde Theil neh— 
men soll, braucht letzteres, falls ihm der Umstand nicht bei der Vermiethung bekannt ge— 
macht ward, den Dienst nur dann anzutreten, wenn sich die Herrschaft verbindlich macht, 
den Dienstboten nach seiner Wahl entweder an den Ort der Vermiethung, oder bei gleicher 
Entfernung, in seine Heimath auf ihre Kosten zuruͤck zu senden. 
§. 26. Wird das Gesinde ohne seine Schuld den Dienst anzurreten ausser Stand 
geseht, so muß die Herrschaft mit der Zuräckgabe des Miethgeldes sich begnuͤgen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.