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+ 54. Ueber die Vorgänge in der Familie des Dienstherrn muß das Gesinde gegen 0.u de„ e,
Jedermann strenges Sfillschweigen beobachten, und die Ausflucht, daß die von ihm sich dem auseh au
erlaubte Nachrede in der Wahrheic beruhe, schuͤtzt dasselbe nicht gegen diesfallsige Verant-
wortung und nach: Befinden Bestrafung, wenn nicht die Vorfaͤlle als Vergehungen von
der Art sind, daß ein Jeder zur Anzeige derselben bei der Obrigkeit sich veranlaßt oder ver—
pflichtet halten kann.
B.) Obliegenheiten der Dienstherrschaften.
9. 55. Der tohn für die Dienste und die Festsetzung, ob und in wie weit solches Dbliegenheiten
durch baares Geld oder durch Nakuralien, mir oder ohne Beköskigung, gewährt werden soll, u Sungen-
häng' sowohl bei dem städtischen als landwirthschaftlichen Gesinde ohne Ausnahme von freier schaft: #
Uebereinkunft bei der Vermiethung ab. I.) Lohn, Kost-
J. 56. In sofern bei der Vermiethung hierüber nichts bestimmtes ausgemacht worden gert Natutal-
ist, muß dasjenige an Lohn, Kostgeld oder Bekoͤstigung gewaͤhrt werden, was einem Ge— gung.
sinde derselben Classe an dem Orte zur Zeit der Vermiethung gewoͤhnlich gegeben wurde,
und die Obrigkeit hat hieruͤber, nach Umstaͤnden, zu entscheiden. —
6. 57. Weihnachts-, Meß= und Jahrmarktsgeschenke kann das Gesinde nur auf den 2)Weihnachts-
Grund eines ausdrücklichen Versprechens sordern. Daraus, daß die Dienstherrschaft ein Deen- und Jahr=
solches Geschenk aus freiem Willen ein= oder mehremal gegeben har, folge noch keine Ver- Pchln tsgeschen-
bindlichkeit, dasselbe bei der Wiederkehr desselben Festes, oder der folgenden Messen und
Jahrmaͤrkte uͤberhaupt, oder in derselben Maase und Quantitaͤt wieder zu geben.
§. 58. Wenn männliche Dienstboten tivree erhalten, so ist dieselbe als Theil des 3.) Lioreestä-
tohns anzusehen und fälle nach Ablauf der durch Vertrag bestimmten Zeit denselben eigen= chen.
thümlich zu.
6. 59. Ist über den Zeitpunct, wenn die Livreestücken verdient seyn, und neue an-
geschafft werden sollen, erwas bestimmtes nicht festgesetzt worden, so ist anzunehmen, daß
einem männlichen Bedienten Weste, Beinkleider, Hut und Stiefeln alle Jahre, ein Frack
aller zwei Johre und ein Oberrock aller drei Jahre gebühren. Nach Ablauf dieser Zeiten
fallen dem Dienstboten die genannten Sivreestücken eigenthümlich zu.
§. 60. Hört jedoch der Dienst auf, ehe die Hivreestücken nach der §. 58. vorausge-
setzten Verabredung, oder in deren Ermangelung, nach der §. 59. enthaltenen gesetzlichen
Bestimmung für verdient anzusehen sind, so gebührt dem Dienstboren oder dessen Erben
der Theil des durch Taxation auszumittelnden Werths derselben, welcher nach dem Ver-
bältnisse der Dienstzeit zu dem zur eigenthümlichen Erwerbung der Lirree erforderlichen Zeit-
raume auf die erstere zu rechnen ist.
§. 64. Es ist jedoch der Dienstherrschaft freigestellt, ob sie diesen Ancheil der Tare
baar herauszahlen, oder ob sie die Livreestücke selbst ganz oder zum Theil dem abgegange-
nen Dienstboten oder seinen Erben überlassen will.
1835. 4