Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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§. 62. Wird ausser der täglichen noch eine besondere Staakslivree gegeben, so hat 
auf diese der Dienstbote nur im Fall eines besondern Versprechens einen Anspruch. 
§. 63. Mäntel, Kutscherpelze, Ueberziehbeinkleider und überhaupt alle solche Stücken, 
welche nicht zu gewissen Zeiten, ohne Rücksicht, ob sie unbrauchbar worden sind oder niche, 
von der Herrschaft erneuert werden, sind in der Regel zu der von dem Dienstboten zu ver- 
dienenden Livree nicht zu rechnen. 
9. 64. Gleiche Bewandniß hat es, wenn eine Herrschaft, ohne bestimmte Livree zum 
täglichen Gebrauche zu geben, ihre Dienstboren nur zu gewissen Zeiten, oder bei gewissen 
Gelegenheiten Livree tragen läße; die dazu gehörigen Seücken bleiben Eigenthum der Herr- 
schaft. 
4.) Wiedie Kost 6. 65. Ist neben dem Lohne Kost versprochen worden, so ist selbige in genießbaren, 
beshefen sepn zur Sättigung hinreichenden Speisen zu geben. 
S. 66. In Fällen, wo über die Beköstigung Sereit entsteht, entscheidet im Mangel 
bestimmter Verabredung die Polizeiobrigkeit über die Menge und Beschaffenheit derselben 
nach den §9. 56. vorgezeichneren Grundsätzen. Jede Klage des Gesindes über die Beschaf- 
fenheit der Speisen erledige sich, sobald dasselbe die nämliche Kost erhält, welche der Dienst- 
herr mie den Seinigen selbst genießt. 
5.) Wenn das . 67. Oie anstatt der täglichen Beköstigung versprochenen Kostgelder oder Natural- 
Koßgeld= deputate sind im Mangel anderer ausdrücklicher Bestimmungen dem Gesinde am Anfange 
jeder Woche zu verabreichen. 
und das Lohn §. 68. Oas Dienstlohn itt in den verabredeken oder jedes Orks gewöhnlichen Ter- 
zahlbar sen. minen, oder wenn darüber nichte bedungen oder hergebrache ist, in vierteljährlichen, und 
bei dem monaksweise gemietheten Gesinde, in monatlichen Fristen zu bezahlen. 
C.) Trinkgelder. §9. 69. Sogenannte Trinkgelder, welche das Gesinde von Fremden und Gästen be- 
kommt, sofern die Annahme derselben nicht von der Dienstherrschaft, wie ihr zu thun frei 
steht, überhaupt verboten worden ist, sind nicht aufs Kohn oder andere versprochene Ge- 
bührnisse anzurechnen; doch hat die Dienstherrschaft das Rechr, sich von dem Gesinde den 
Betrag der ihm geschenkten Trinkgelder an= und vorzeigen zu lassen. 
Ueber die Vertheilung der letztern unrer mehres neben einander dienendes Gesinde ent- 
scheidet, wenn sie darüber uneins werden, ein vorhandener Vertrag, oder der Ausspruch 
der Herrschaft. 
7.)Verschonung §. 70. Die Pflege von Kranken, welche an absolut ansteckenden oder Ekel erregen- 
ic gefährlichen den Vebeln leiden, darf dem Gesinde, welches sich nicht zur Pflege solcher Kranken mie 
gen. afleisunz Vorwissen ihres Zustandes vermiethet hat, wider Willen nicht zugemuthet werden; doch ist 
diese Weigerung ein hinreichender Grund, weshalb die Dienstherrschaft das Gesinde ent- 
lassen kann, um sich an dessen Seelle eine andere Person zur nothwendigen Pflege anzu- 
schaffen.
	        
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