Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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6. 71. Die Herrschafe muß dem Gesi nde die noͤthige Zeit zu Abwartung des oͤffent- 
lichen Gottesdienstes lassen, und dasselbe dazu anhalten, auch Sonn= und Feierkags demsel- 
ben zu Besorgung seiner Angelegenheiten, und insbesondere beim weiblichen Gesinde, zur 
Reparatur und Inskandhaltung seiner Wäsche und Kleidungsstücke, die unentbebrliche Zeit 
lassen. 
s 6. 72. Ee kann sich jedoch das Gesinde der Arbeit auch an Sonn- und Festtagen 
nach beendigtem Vormittagsgottesdienste in der Heu- und Getraideerndte nicht entbrechen, 
wenn die Arbeit an diesen Tagen zum unvermeidlichen Nothfall geworden ist. 
# 73. Beim Kirchweihfeste im Dienstorée ist dem Gesinde auf dem Lande, ausser 
dem Sonnrage, ein Tag, und an zweien in der Nähe fallenden Jahrmärkten, so, daß, 
wo mehre Dienstboren gehalcen werden, diese nach Bestimmung der Herrschaft unter sich 
abzuwechseln haben, nach Ortsgewohnheit und nach Maasgabe der Entfernung ein ganzer 
oder halber Tag freizulassen, unbeschadet jedoch der, von demselben an diesen Tagen zu be- 
sorgenden, unumgänglich nöthigen, häuslichen und wirthschaftlichen Arbeiten. 
6. 74. Wenn ein Dienstbote während des Dienstes erkrankt, so ist hinsichtlich der 
Verbindlichkeit zur Krankenpflege und zu Bestreitung der Kurkosten zu unterscheiden: 
1.) ob die Krankheit lediglich aus natuͤrlichen Ursachen, oder 
2.) durch die eigne grobe Verschuldung des Dienstboten, 
oder 
3.) durch grobe Verschuldung der Dienstherrschaft entstanden, oder 
4.) ob sie eine unmittelbare Folge der Dienstverrichtungen sey. 
Bleibt zweifelhaft, ob die Krankheit als eine Folge der Verschuldung des Dienstbo— 
ten, oder der Dienstherrschaft, oder der Dienstverrichtungen anzusehen sey, so streitet die 
Vermuthung dafuͤr, daß die Krankheit durch eine natuͤrliche Ursache entstanden sey. 
6. 75. Im ersten Fall hat bis zu dem Zeitpuncte der wirklichen Aufhebung des 
Dienstvertrags (§. 83.) die Herrschaft für die Kur und Pflege des Dienstboren zu sorgen, 
darf ihm auch solchenfalls die baar verwendeten Kosten, nicht aber die Bezahlung eines 
Stellvertreters auf das Lohn und Kostgeld anrechnen. tetzteres findet auch nicht Stat#, 
wenn die Dienstherrschaft den Dienstboten zwar nicht ganz entlassen, sondern nur der Kur 
halber einstweilen aus dem Hause entfernen will. Mit der Aufhebung des ODienstes höre 
dagegen der Anspruch auf weiteres tohn und Kostgeld auf. 
Im ziveiten Falle hat der Oienstbote die Kurkosten selbst zu tragen, muß auch, dafern 
ihn nicht der Dienstherr des Dienstes sofort entläßt, (9. 83. und 84.) die Bezahlung 
des Stellvertreters aus eigenen Mitteln bestreiten, hat aber auch dafür auf die Dauer des- 
Dlenstes sein tohn und die Bekösiigung, oder das bedungene Kostgeld unverkürzt zu em- 
pfangen. Behäle die Dienstherrschaft den kranken Dienstboten im Hause, so crite die 
Krankenpflege an die Srelle der Beköstigung oder des Kostgeldes. 
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8.) Anhalten 
zum Gottes- 
dienst, Feier- 
stunden. 
9.) Festzeiten. 
10.) Pflege er- 
Erankter Dienst- 
boten und Be- 
streitung der 
Kurkosten. 
Specielle Be- 
stimmungen 
hieruͤber.
	        
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