Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Im dritten Fall muß die Dienstherrschaft den erkrankten Dienstboten auf ihre Kosten 
auch uͤber die Dienstzeit hinaus aͤrztlich behandeln lassen, unbeschadet der dem Dienstboten 
sonst verbleibenden rechtlichen Anspruͤche auf Entschaͤdigung; es findet auch ein Abzug an 
Lohn wegen nicht geleisteter Dienste oder Bezahlung eines Stellvertreters nicht Statt. 
Im vierten Fall kommt es darauf an, ob die Dienstverrichtung, durch welche der 
Dienstbote erkrankt, eine zu seinem Dienste ordentlicher Weise gehoͤrige ist, oder eine un— 
gewoͤhnliche, von ihm jedoch freiwillig uͤbernommen worden war, oder ob die Dienstherr— 
schaft ihn zu einer ihm nach seinen Dienstverhaͤltnissen gewoͤhnlicherweise nicht zukommenden 
und an sich fuͤr die Gesundheit gefaͤhrlichen Verrichtung genoͤthigt hat. Ist erstres beides 
geschehen, so treten dieselben Bestimmungen, wie im ersten Fall ein; war das letztere ge- 
schehen, so gelten die Vorschriften wegen des dritten Falles, wenn nicht die Dienstherr— 
schaft beweisen kann, daß der Dienstbote bei einer solchen Verrichtung seinerseits sich einen 
hohen Grad von Fahrlässigkeit habe zu Schulden kommen lassen, wo ebenfalls wieder die 
Bestimmungen des ersten Falles eintreten. 
Auch in den Fällen, wo die Dienstherrschaft niche verbunden ist, die Kurkosten aus 
eignen Mitteln zu tragen, ist sie dennoch, wenn sie den Dienstboten der Krankheit unge- 
achtet im Hause behälc, dieselben vorschußweise zu leisten schuldig; sie kann sich jedoch 
durch Zurückbehaltung des Kohnes sofort bezahlt machen. Wird das erkrankte und des 
Dienstes bereits entlassene Gesinde nur auf den Grund der Vorschrift H. 85. und 87. 
noch im Hause behalten, so kann diese Verbindlichkeit der Dienstherrschafe nur bls zum 
Betrage des wirklich verdienten und noch rückständigen Lohnes angesonnen werden. Von 
da an ist aber die Ortspolizeibehörde den diesfallsigen Verlag zu bestreiten verbunden. 
zuli deee 6. 76. In wiefern eine Herrschaft durch Handlungen des Gesindes in oder ausser 
des gegen dritte dem Hause verantwortlich werde, ist im Allgemeinen nach den rechtlichen Grundsätzen über 
Personen. die Verbindlichkeit zu Verkretung eines Bevollmächtigten zu beurtheilen. 
Was jedoch das Gesinde auf der Herrschaft Namen bei Kaufleurcen und Handwerkern 
an Waaren abhole oder bestellt, ist erstere zu bezahlen nicht schuldig, wenn die letztern 
nicht den Empfang des Abgelieferten von Seiten der Herrschaft, oder den Auftrag der- 
selben zur Bestellung, im Leugnungefalle besonders darzuthun vermögen. 
Vierter Abschnirt. 
Von der Aufhebung des Gesindedienstvertrags und deren Folgen. 
Aufhebung des é. 77. Siirbt ein Dienstbore, so können seine Erben kohn und Kostgeld nur soweit 
d fordern, als selbiges nach Verhältniß der Zeit bis zum Krankenlager rückständig ist. 
faͤllen. 9. 78. Begräbnißkosten ist die Herrschaft für das Gesinde zu bezahlen in kelnem 
Falle schuldig.
	        
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