Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

3.) durch Auf— 
kuͤndigung. 
4.) stillschwei- 
gende Verlän- 
gerdung des Con- 
tracts. 
5,) durch Besitz- 
veraͤnderungen. 
(30) 
*. 87. Der Dienstbote muß jedoch in allen vorerwähnten Faͤllen so lange im Hause 
behalten werden, als seine anderweite Unterbringung nach dem Zeugnisse des Arztes ohne 
Gefahr für sein teben oder seine Gesundheit nicht möglich ist. 
6. 88. Ausser diesen Fällen (F. 79. 81. 83.) kann der Dienstvertrag in der Regel 
während der Dienftzeit einseitig nicht aufgehoben werden. 
§9. 89. Welcher Theil denselben nach Ablauf der Dienstzeit niche fortsetzen will, 
muß innerhalb der gehörigen Frist aufkündigen, dafern nicht bei Eingehung des Vertrags 
ausdrücklich festgesetzt worden ist, daß derselbe stillschweigend nicht verlängert werden dürfe. 
9. 90. Bei städtischem Gesinde ist die Aufkündigungefrist sechs Wochen vor Ab- 
lauf der Dsenstzeit, bei dem landwirthschaftlichen Gesinde sind es drei Monat vor Ablauf 
des Dienstfahres. Bei monatsweise gemietheten Dienstboten findet die Aufkündigung am 
sten jedes Monaks Statt. 
. 91. Ist keine Aufkündigung erfolge, so wird der Verkrag bei städtischem Ge- 
sinde auf ein Bierteljahr, bei Monatsgesinde auf einen Monac, bei landwirthschaftlichem 
Gesinde auf das nächstfolgende Jahr für stillschweigend verlängert angesehen. 
9. 92. Hal das Gesinde nicht aufgekündigt, demungeachtet sich bei einer andern 
Herrschaft aufs Neue vermiethet, so wird dadurch die stillschweigende Verlängerung des 
ältern Dienstes nicht aufgehoben; in Ansehung des Schädenanspruchs derjenigen Herr- 
schaft, die nachstehen muß, treten jedoch in diesem Falle dieselben Bestimmungen in Krafe, 
welche die §.#. 29. und 30. gegen das gleichzeitige Bermierhen bei mehren Herrschaften 
enthalten. 
§. 93. Wird eine landwirthschafrliche Besitzung, sie möge nun in einer Stadt oder 
auf dem tande gelegen seyn, aus freier Hand oder durch Subhastation veräussert, oder 
verpachket, oder es tritt an die Stelle eines zeitherigen Pachters ein anderer, oder der 
Eigenthümer selbst wieder ein; so bleiben demungeachret der Käufer, Ersteher, Pachrer 
oder Nachfolger im Pachte oder der Wirchschaft eben so, wie andererseits das Gesinde, 
welches zur Bewirthschafkung des Grundstücks gemiethet ist, an den mie dem Vorbesitzer 
oder dem abgegangenen Pachter geschlossenen Miethverkrag für die Zeit, auf wie lange der 
letztere ausdrücklich oder stillschweigend eingegangen worden ist, oder in Ermangelung einer 
solchen Bestimmung bis zur nächsten gesetzlichen Abziehzeit (I. 19. 20.) gebunden, wenn 
nicht der eine Theil auf Verlangen des andern in die sofortige Aufhebung willigt. In 
letzterm Fall hat das abgehende Gesinde an kohn und andern Gebührnissen über die Zeit 
des Abzugs hinaus keinen Anspruch, weder an den neuen Besitzer, noch an den Besitz- 
vorfahrer, als seinen Miether. 
. 94. Oieselben Bestimmungen geleen auch, wenn nicht eine ganze landwirehschafe- 
liche Besitzung, sondern nur ein einzelner Zweig einer Oekonomie, der aber einen abgeson-
	        
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