Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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dercen in ssch geschlossenen Theil derselben ausmacht, z. B. ein Vorwerk, Brauerei u. s. w. 
für sich allein veräussert oder verpachtet wird. 
5. 95. Die freiwillige oder unfreiwillige Aufhebung eines solchen besondern Oekonomie- 
zweigs von Seiten des Besitzers, wenn dabei keine Veränderung in der Person des letztern 
vorgeht, befreit denselben niche von der Erfüllung seiner Verbindlichkeit gegen das zu 
diesem Geschäft gemierhete Gesinde; vielmehr treten solchenfalls wegen der Entschädigung 
die Bestimmungen der 9#. 105. und 106. ein. 
##. 96. Ohne Aufkündigung und sofort kann die Dienstherrschaft ein Gesinde ent- 
lassen: 
1.) wenn dasselbe die Dienstherrschaft oder deren Familie durch Thärlichkeiten, Schimpf- 
6.) Ursachen 
zur sofortigen 
Aufhebung des 
Contraets, 
und Schmähworte oder ehrenrührige Nachreden beleidige, oder durch boshafte Verhetzungen ) auf Seiten 
Zwistigkeiten in der Familie anzurichten suche, 
2.) wenn es sich beharrlichen Ungehorsam und Widerspenstigkeic gegen die Befehle der 
Herrschaft zu Schulden kommen läßt, 
3.) wenn das Gesinde in dem F. 70. genanntren Falle die Krankenpflege verweigerr, 
4.) wenn es sich den zur Aufsiche über das Gesinde bestellten Haus= und Wirthschafts- 
offfzianten mit Thätlichkeiren oder groben Schimpf= und Schmähreden bei Verwaltung 
ihres Amtes widersetzt, 
5.) wenn es die Kinder der Herrschaft zum Bösen verleiter oder verdächtigen Umgang 
mit ihnen pflegt, * 
6.) wenn es die Kinder, die ihm zur Wartung anvertraut sind, durch üble Begeg- 
nung oder Nachlässigkeit in Gefahr versetze, 
7.) wenn es sich des Diebstahls oder der Veruntrauung schuldig macht oder sein 
Nebengesinde zu dergleichen verleitet, oder die wahrgenommenen Veruntrauungen oder Ent- 
wendungen desselben der Herrschaft nicht anzeigt, 
bo 8.) wenn es auf der Herrschaft Namen ohne deren Vorwissen Geld oder Waaren 
rgt, 
9.) wenn es die noch nicht verdiente Livree ganz oder zum Theil verkauft oder versetzt, 
10.) wenn es wiederholt ohne Vorwissen und Erlaubniß der Herrschaft uͤber Nacht 
aus dem Hause geblieben ist, « 
11.) wenn es mit Feuer und Licht unvorsichtig umgeht, 
12.) wenn ein Dienstbote das ihm zur Obsicht und Pflege anvertraute Vieh durch 
seine Schuld verungluͤcken laͤßt, oder dasselbe erwiesenermaasen schlecht abwartet oder miß- 
handelt, 
13.) wenn ein Gesinde sonst der Dienstherrschaft aus Bosheit oder Muthwilen an 
deren Eigenthume vorsaͤtzlich Schaden zugefuͤgt hat, 
14.) wenn sich zeigt, daß das Gesinde mit einer ansteckenden oder Ekel erregenden 
Krankheit behaftet sey, 
der Herrschaft.
	        
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