Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

Formular 
zu einem 
Gesindemiethcontracte. 
Zwischen N. N. zu N. und N. N. daselbst Coder zu N.) ist nachfolgender Dienstvertrag 
abgeschlossen worden: 
Es verspricht N. M. am . . . aAauf (ein Jahr, ein halbes Jahr — oder — 
auf viertelsährliche, halbjährliche, monatliche Aufkündigung) bei N. N. als (Bedienter, 
Kutscher, Ackerknecht, Köchin, Hausmagd u. s. w.) in Dienste zu treten, und allen ihm 
Citr) obliegenden Arbeiten und Pflichten ereu, fleißig und nach bester Kenntniß nachzu- 
kommen, auch sich gegen die Befehle seiner (ihrer) ODienstherrschaft willig und gehorsam 
zu bezeigen. 
Dagegen verspricht N. N. dem (der) N. N. jährlich Coder für die bedungene 
Miethzeit.) zu geben: 
an tohn — .. Thlr. gr. pf. 
ein Weihnachtsgeschenk von .. -»- - 
zulcdemchtefgetoJahrmarkt,. - - - 
Kostgeld (wöchentlich) - - - 
oder (die im Hause (auf dem Gute) uͤbliche 
Gesindekost,) 
an Kleidungsstücken, 
an zeinewand, 
an tand zur teinsaat. 
Uebrigens bedingen sich sowohl obbenannter Dienstherr, als genannter N. N. noch ge- 
genseitig folgendes: 
ꝛc. ꝛc. 
Woruͤber unter ihnen nicht vorstehend etwas besonderes festgesetzt worden, soll von 
beiden Theilen der Gesindeordnung vom nachgegangen werden, und 
begeben sie sich hierdurch aller gegen die Anwendung verselben zu gebrauchenden Ausflüchte. 
Zu dessen Bestärigung haben sie diesen Concract eigenhändig unrerzeichnet. 
N. N. den tc.
	        
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