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Thun und Treiben ausweisen, und auf die diesfalls an dasselbe zu richkenden Fragen Rede
stehen und genaue Auskunft geben.
. 20. Auch aufserdem ist von den Polizeibehörden über den tebenswandek und die
bekannte Auffährung des dienstlosen Gesindes durch Localvisicationen Aufsiche zu führen.
In den Städten, in welchen die allgemeine Städteordnung eingeführr ist, liege solches den
6. 230. flg. benannten Bezirksvorstehern, oder, wem sonst nach der ALocaleinrichtung die
Aussicht über das Pollzeiwesen übertragen ist, in andern Orten und auf den Dörfern den
S. 2. genannten Personen ob.
64. 21. Von dem Ergebnisse dieser Aufsichtsführung hänge jedesmal die weiter zu
ertheilende Erlaubniß zur Fortsetzung des Aufenthalts ausser Dienst für nicht einbeimisches
dienstloses Gesinde ab.
Einheimisches dienstloses Gesinde ist wegen absichtlichen müsigen Aufliegens oder ircen-
losen zebenswandels, so viel es nach den Verhältnissen des Orts, und nach den daselbst
vorhandenen und thunlichst einzurichrenden Anstalcen ausführbar ist, durch obrigkeitlichen
Zwang zur Arbeic anzuhalten.
dJ. 22. Wenn Gesinde, welches eine Zeitlang dienstlos gewesen, wieder in Dienfke
tritt, oder sich von dem Orte seines dienstlosen Aufenthalts anders wohin begiebe; se har
die Polizeibehörde in dem Gesindebuche zu bezeugen, wie lange dasselbe sich ausser Dienst
befunden, und ob wider selbiges während dieser Zeit erwas Polizeiwidriges oder sonst Un-
erlaubtes vorgekommen sey oder nicht.
. 23. Oas Geschäft, das Unterkommen des Gesindes in Oienste und die Auffsin-Gesindemäkelei.
dung dienstsuchender Personen zu vermitteln, oder die Betreibung der Gesindemäkelei, ist
zwar erlaubt, jedoch unter polizeilicher Aufsicht und unter Beobachtung nachstehender Vor-
schriften. ·
5.24.Eszdarfsichbei10Thlr.——--—·-Geld-oderverhältnißxmäsigerGefängnißsirafeConcessionzu
Niemand mit der Gesindemaͤkelei befassen, welcher nicht von der Ortsobrigkeit ausdruͤckliche keren Vetrei-
Erlaubniß dazu erhalten hat. Bei Ertheilung solcher Concesssonen ist auf das wirklich *
vorhandene Kocalbedürfniß, ob nämlich die größere Bevölkerung des Orts eine hinreichende
Bekanneschaft der Einwohner unter sich und mie den daselbst sich aufhaltenden einzelnen
Dienstboren nicht voraussetzen läße, dergleichen Mittelspersonen daher nöchig find, so wie
darauf, ob diesem Bedürfnisse etwa schon durch öffentliche Einrichtungen Genüge geschehen
ist, jedenfalls aber darauf zu sehen, daß nur ganz unbescholtene zuverlässige Personen dazu
gelassen werden.
d. 25. Die Gesindemäkler haben sich bei ihrem Geschäfe nach den in der Gesinde= Obliegenheiten
ordnung und der gegenwärtigen Verordnung über die Befähigung zum Gesindedienste, über er Gesindemät=
die Legitimationen der Dienstboten, uͤber Dienstaufkuͤndigung und Dienstwechsel enthaltenen
Vorschriften zu richten, besonders aber sich aller Anreizung des schon dienenden Gefindes
zu willkührlicher Dienstveränderung zu enthalten, sondern sich darauf zu beschränken, dem
Dienstsuchenden die ihm, dem Mäbler, bekannt wordenen Gelegenheiten zum Dienstuncer=
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