Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

Maͤklerlohn. 
Versorgungsbuͤ— 
reaus. 
Besondere Ge— 
sindepolizeibe— 
hörden in Dres- 
den und Leipzig, 
und deren Er- 
richtung an an- 
dern Orten. 
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kommen, und den Dienstherrschafken, welche sich an ihn wenden, annehmliche Oienstbo= 
ken, welche sich deshalb bei ihm angegeben haben, nachzuweisen. 
. 26. Gesindemäkler können wegen allen Schadens, den sie durch wissentliche oder 
unachtsame Empfehlung dem einen oder dem andern Theile zugezogen haben, nach den all- 
gemeinen über Empfehlungen geltenden Rechtsgrundsätzen in Anspruch genommen werden, 
wenn die von ihnen empfohlene Person denselben nicht selbst ersetzen kann. 
§#. 27. Wenn der Gesindemäkler die wegen der Gesindemieehe geltenden Polizeivor= 
schriften, so weit sie von ihm selbst zu berücksichtigen sind, verabsäume oder untaugliches, 
untreues Gesinde wider besseres Wissen oder aus nicht zu entschuldigender Unachtsamkeit als 
brauchbar oder zuverlässig empfohlen hat, ist er mic einer bis zu 10 Thlr.—. —zu steigernden 
Geld= oder verhältnißmäsigen Gefängnißstrase zu belegen, auch nach dem Grade der Ver- 
schuldung ihm zugleich die Bekreibung des Geschäfts gänzlich zu untersagen. 
. 28. Oie Aufhebung der Concession tritt auch in dem Falle ein, wenn der Ge- 
sindemäkler den ihm nach §. 26. obliegenden Schadenersat# niche zu leisten vermag. 
9. 29. Den Polizeiobrigkeiten, welche Gesindemäklern Concession ereheilen, liegt ob, 
die denselben für ihre Bemühung zu entrichtende Gebühr nach den örtlichen Verhälenissen 
zu bestimmen und öffentlich bekannt zu machen. 
§. 30. Oie vorstehenden Bestimmungen 99. 25.— 29. sind auch auf die unter den 
Namen: Geschäfescomtoirs, Versorgungsbüreaus u. s. w. bestehenden Privatinstitute, 
wenn sie sich mit Vermittelung von Gesindevermiekhungen abgeben, anwendbar. 
§. 31. In Dresden und teipzig bewender es bei den, wegen der Gessndepolizei da- 
selbst bestehenden, den besondern Verhälenissen dieser beiden Städre angemessenen Einrich- 
tungen. 
Auch an andern Orten, welche nach ihrer Bevölkerung ebenfalls einer eigenen Gesin- 
depolizei= und Aufsichtsbehörde zur Ausführung und Handhabung der in dem Gessndegesetz 
und dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften bedürfen, können von den Scadträthen 
mit Einverständniß der Stadeverordneren durch Niedersetzung einer eigenen Oepmation mie 
möglichster Einfachheit und Kostenersparniß die nörhigen diesfallsigen Vorkehrungen gecrof- 
sen werden, welche der vorgesetzten Regierungsbehörde zur Genehmigung anzuzeigen sind. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben. 
Dresden, den 10ten Januar 1835. 
Anton. 
 
	        
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