Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835. (1)

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Formular 
zu einem Gesindezeugnißbuch. 
« Gesindezeugnißbuch. 
fuͤr 
aus 
alt 
Statur 
Haare 
Augen 
Nase 
Mund 
Gesicht 
besondere Merkmale 
will sich in Dienste begeben, und wird zu dem Ende 
hierdurch bezeuget, daß . .. *.) 
N. M den 18 
Amt. (Gericht.) 
*7h, Anmerkung: Indiesem Zeugnisse ist alles zu bemerken, was nach 
P 9. bis 14. der Gesindcordnung und nach 5. 5. und 9. 
der Verordnung zur Legitimation eines Dienstsuchenden 
erforderlich ist. 
Formular Inbaber dieses Buc bei mir) acd 
zu einem in das Buch einguschrei- Inhaber dieses Buchs har C(bei mir) gedient 
benden Zeugnisse. von 
Jeugnisse * 
als 
und sich während dieser Zeit betragen. 
N. N. den . 18 
Berich ti g u n 9. 
In der Verordnung, den Bundesbeschluß vom 13ten November v. J. betr. (Sk. 1. no. 8. S. 7. des Gesetz= und 
Verordnungsolattes) muß in der ersten Zeile statt der Worte: „vom 13ten vorigen Monats“ vielmehr: „vom 13c6en No- 
vember vorigen Jahres“ gesetzt werden. 
  
Letzte Absendung: am 14ten Februar 1835.
	        
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